Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

MÆ 41. 409 
8. 6. 
Wenn jedoch in Gemeinden mit konfessionell gemischter Bevölkerung für die Angehörigen 
der verschiedenen Kirchengesellschaften gesonderte Volksschulen bestehen, erstrecken sich die 
Bezirke der einzelnen Schulen nur auf die innerhalb derselben wohnenden Familien derjenigen 
Kirchengesellschaft, für welche die betreffende Schule errichtet ist. 
8. J. 
Die Volksschulen sind regelmäßig konfessionelle Schulen; ausnahmsweise können jedoch 
in außerordentlichen durch zwingende Verhältnisse bedingten Fällen konfessionell getrennte 
christliche Volksschulen einer Gemeinde auf Antrag der Gemeindebehörde in konfessionell ge- 
mischte Schulen umgewandelt werden. 
Ein solcher Antrag erfordert in Gemeinden mit städtischer Verfassung die Zustimmung 
des Kollegiums der Gemeindebevollmächtigten, in Gemeinden mit Landgemeinde-Verfassung 
und in den Gemeinden der Pfalz die Zustimmung der Gemeindeversammlung in einem 
ordnungsmäßig gefaßten Beschlusse. 
Diese Zustimmung muß jedoch in Gemeinden unter 20,000 Seelen mit einer Mehr- 
heit von zwei Drittheilen der abgegebenen Stimmen erfolgen. 
In Gemeinden mit einer größeren Einwohnerzahl ist eine Mehrheit von zwei Drit- 
theilen der abgegebenen Stimmen erforderlich, wenn sich die Umwandlung auf nicht mehr 
als die Hälfte der bestehenden Konfessionalschulen, eine Mehrheit von drei Viertheilen aber, 
wenn sich die Umwandlung auf mehr als die Hälfte dieser Schulen erstrecken soll. 
Vor Umwandlung konfessioneller Schulen in konfessionell gemischte Schulen ist jedes- 
mal das Gutachten der kirchlichen Oberbehörden darüber zu erholen, ob der Ertheilung 
zureichenden Religionsunterrichtes kein Hinderniß im Wege steht; wo ein solches konstatirt 
ist, ist die Genehmigung zu versagen. 4 
Die Umwandlung bleibt unter allen Umständen ausgeschlossen, wenn bei der einen 
oder der anderen konfessionellen Schule stiftungsmäßige Bestimmungen in Mitte liegen, 
welche im Sinne des §. 9 Abs. 4 und des §. 10 Titl IV der Verfassungsurkunde und 
der §§. 46 und 47 der Beilage II zur Verfassungsurkunde hindernd entgegenstehen. 
74“
	        
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