Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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8. 12. 
An Volksschulen für eine bestimmte Konfession dürfen nur Lehrer derselben Kon- 
fession angestellt werden. 
An korfessionell gemischten Volksschulen mit nur einer Lehrstelle richtet sich die Kon- 
fession des anzustellenden Lehrers, wenn nichts anderes hergebracht ist, nach der Konfession 
der nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre zu berechnenden Mehrheit der schulpflich- 
tigen Kinder. 
An konfessionell gemischten Schulen mit mehreren Lehrstellen ist darauf Rücksicht zu 
nehmen, daß von jeder betheiligten Konfession Lehrer in entsprechender Zahl zur An- 
stellung gelangen. 
8. 13. 
In die Lokal= oder Stadtbezirks-Schulinspektion für gemischte Schulen in den Landes- 
theilen diesseits des Rheins haben die Pfarrer der betheiligten christlichen Konfessionen, in 
deren Pfarrei die Schule gelegen ist, und wenn die Pfarrei mit mehreren Pfarrern besetzt 
ist, der von der Kreisverwaltungsstelle zu bezeichnende Pfarrer einzutreten. 
Der Vorrang unter ihnen bemißt sich nach dem Dienstesalter. 
Bei Auswahl der Abgeordneten der Gemeindeverwaltung für eine solche Schulinspek- 
tion ist darauf zu achten, daß jede betheiligte Konfession vertreten wird. 
In Gemeinden der Pfalz mit konfessionell gemischten Schulen hat in die Ortsschul- 
kommission von jeder betheiligten Konfession ein Mitglied des Gemeinderaths einzutreten. 
Die Funktionen des Lokalschulinspektors an gemischten Schulen werden in den Landes- 
theilen diesseits des Rheins und in der Pfalz in der Regel von den der betreffenden 
Lokalschulbehörde angehörigen Pfarrern der verschiedenen christlichen Konfessionen gemeinsam 
verwaltet. « 
Auf Antrag der Gemeindebehörde kann jedoch die Funktion des Lokalschulinspektors 
einem fachmännisch gebildeten Laien übertragen werden, wenn der hiefür erforderliche Auf- 
wand aus Gemeindemitteln zur Verfügung gestellt wird. Dieser Inspektor hat dann auch 
als Mitglied in die Lokalschulbehörde einzutreten. 
Die distriktive Aufsicht über konfessionell gemischte Schulen ist in den der Kreis- 
regierung unmittelbar untergeordneten Städten von der Lokalschulkommission, in den übrigen
	        
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