Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

M  42.

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Beilage  E.

Nachweisung

der  Resultate  der  Einigung,  beziehungsweise  Schätzung.
(Diese  Nachweisung  dient  gleichzeitig  als  Liquidation.)

 

Anmerkung.

1.

Gleich  nach  der  Truppenübung  fordert  der  Ortsvorstand  die  Eingesessenen  zur  Anmeldung
der  Entschädigungsforderungen  auf.

Die  Anmeldungen  werden  vom  Ortsvorstande  durch  Ausfüllung  der  Kolonnen  1  bis7
zusammengestellt.  Kolonne  6  und  7  sind  mit  Blei  auszufüllen.  Wollen  die  Betheiligten
keine  bestimmten  Entschädigungsforderungen  stellen,  so  bleibt  Kolonne  6a  unausgefüllt.

In  gleicher  Weise  hat  die  zuständige  Zivilbehörde  dem  selbständigen  Gutsbezirke
gegenüber  zu  verfahren.

Die  Nachweisungen  sind  von  dem  Ortsvorstande,  beziehungsweise  der  zuständigen
Zivilbehörde  der  Abschätzungskommission  bei  ihrem  Eintreffen  zur  Prüfung  und  weiteren
Ausfüllung  vorzulegen.

Der  Ortsvorstand  muß  beim  Schätzungstermine  anwesend  sein.

Die  Nachweisungen  sind  am  Schlusse  mit  Ort  und  Datum  zu  versehen  und  von
sämmtlichen  Mitgliedern  der  Abschätzungskommission  zu  vollziehen.

Haben  die  Abschätzungen  nur  geringen  Umfang  oder  sind  nur  wenige  Interessenten  betheiligt,
  so  ist  die  Nachweisung  entbehrlich,  jedoch  müssen  dann  die  entsprechenden  Angaben
  aus  dem  Protokoll  zu  entnehmen  sein.  Letzteres  ist  der  Zahlungsanweisung  der
Intendantur  zu  Grunde  zu  legen.

Für  Abschätzungen,  auf  welche  dies  Schema  nicht  ohne  weiteres  paßt,  ist  ein  entsprechendes
Schema  zu  entwerfen.

Die  Ausfüllung  der  Spalte  11  erfolgt  erst  bei  Auszahlung  der  Entschädigungsbeträge.

Reicht  der  Raum  der  Spalte  11  für  die  Quittirung  der  Beschädigten  nicht  aus,  so
ist  besondere  Quittung  beizubringen.

 

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