Full text : Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

408  Höhere

enthalten.  Die  körperl.  Züchtigung  ist  in  den  unt.
und  mittl.  Kl.  der  h.  Knabensch.  nicht  völlig  ausgeschlossen,
  ihre  Anwendung  jedoch  auf  beharrlichen
  Unfleiß,  unsittliche  Handlungen,  boshaften
Mutwillen  und  grobe  Widerspenstigkeit  beschränkt;
körperliche  Strafen  dürfen  nur  i.  S.  einer  richtig
  verstandenen  väterl.  Zucht  verhängt  werden.
Bei  den  h.  Mädch  Sch.  ist  die  körperl.  Str.  allg.
untersagt.  Jede  Schulstr.  ist  in  das  Schultagebuch
einzutragen.  Als  schwerste  Str.  ist  Ausweisung  des
Schülers  aus  der  Sch.  oder  aus  sämtl.  h.  Sch.  des
Landes  aufgestellt.  Sie  wird  verhängt,  wenn  die
sonstigen  Str.  fruchtlos  sind  oder  wenn  das  Verhalten
  des  Sch.  von  bes.  Bösartigkeit  zeugt  oder
seine  weitere  Belassung  in  der  Anst.  für  die  Mitschül.
  verderbl.  wäre.  DstVorschr.  f.  d.  Sch.  mit
Oberkl.  §  20;  f.  3=  und  mehrkl.  Lat.=  und  Realsch.,
MV.  13.  11.  04  §  31;  f.  1=  und  2kl.  Lat.-  und
Realsch.,  MV.  28.  7.  66.  §  14.  Dem  L.  sind  bei
grober  Zuchtlosigkeit  der  Schüler  eine  Reihe  außerordentl.
  Befugnisse  in  die  Hand  gelegt,  er  ist  befugt,
  Schül.  sofort  von  der  Sch.  weg  in  den  Karzer
abführen  zu  lassen.  Beschw.  gegen  Str  Verf.,  bes.
geren  körperl.  Str.  haben  keine  aufschiebende  Wir-—
  6.  Viele  VO.  und  Verf.  betr.  die  Schulgeichrenktrster
  d.,  Vorschr.  über  Hitzvakanz,
pielnachmittag=  und  Winterklassenausmärsche,
Turnordnung,  Best.  über  Hausaufgaben  und
Häufigkeit  der  Klassen  Arb.  U.  a.  ist  verboten,  daß
an  dems.  Tag  mehr  als  1  KlklArb.  oder  an  jedem
Tag  derselben  Woche  je  eine  Kl  Arb.  in  1  Kl.  stattfindet.
  Fremdsprachliche  Kl  Arb.  sollen  nicht  über
1  Stunde  beanspruchen.  Bei  Relig.,  Gesch.,  Naturgesch,
  sollen  die  schriftl.  Wiederholungen  nicht  angesagt,
  sondern  es  sollen  neben  den  mündl  Wiederholungen
  in  kürzeren  Zwischenräumen  nur  kl.
Ausarbeitungen  über  ein  beschr.  Stoffgebiet  am
Anfang  od.  am  Schluß  der  Stunde  verlangt  werden.
Die  Unterschrift  der  Eltern  darf  bei  KlArb.  nicht  verlangt
  werden.  Vgl.:  1.  MV.  28.  12.  70,  b.  GesPfl.  in
den  Sch.  2.  Min  J.  u.  KSch  V.,  b.  Maßr.  für  die
Sch.  bei  anst.  Kr.  13.  7.  91,  Rgbl.  238,  MAbtWE.
29.  4.  07  Nr.  4848.  3.  Min  KSch  ek.,  b.  Schutzpockenimpf.
  20.  4.  12  Nr.  2848,  K  MAbl.  79.  4.  M.=Abt
  E.  3.  1.  07  Nr.  1113  (h.  Knabensch.)  und  28.
2.  08  Nr.  1186  (h.  MSch.),  b.  die  Spielnachmittage.
  5.  Mbt  E.,  betr.  Freigebung  von  Unterrichtstunden
  zum  Schlittenfahren  1.  12.  08,  K  M.=Abl.
  148.  6.  MAbt  E.  19.  8.  12,  betr.  Winterausmärsche,
  Abl.  152.  7.  Min  AbtErl.  b.  Verbot
alkoh.  Getr.  bei  Sch  Ausfl.  und  Fch  Festen  1.  4.  09,
Abl.  53.  8.  Min  AbtErl.,  b.  Sch  Ausfl.  2.  12.  09,
9.  Mbt  E.,  b.  Benützung  der  Eisenbahnen  bei
Sch  Ausfl.  23.  4.  09,  Abl.  54.  10.  Turn  O.  28.
02,  Rgbl.  142,  und  VV.  15.  1.  03  11.  Turn.  1.
d.  h.  Mch,  Mübt  E.  18.  2.  09,  und  14.  1.  09,
b.  Turnkleidung  der  M.,  Abl.  3.  12.  Min  KSch.
b.  Beteiligung  von  Sch.  an  Turnvereinen,  12.  12.
11,  Abl.  247.  13.  Min  KSchBek.,  b.  RGes.  über
Kinderarbeit  in  gew.  Betr.  17.  7./1.  9.  09,  Abl.
109,  und  MJuslsSch  V.,  b.  Mitwirkung  der  Sch.
bei  Ausf.  des  RE.  über  Kinderarb.  in  gew.  Betr.
2.  10.  11,  Abl.  189.  14.  Min  KSch  V.,  b.  Schulbänke,
5.  5.  08,  KMbl.  94.  15.  Min  KSSchE.  24  6.  08

Schulen.

und  19.  6.  09,  b.  Maßnahmen  für  Brandfälle  in
den  Sch.,  Abl.  08  106  und  09  65.  16.  E.  d.

Beh.,  b.  Warnung  vor  Schundliteratur  24.  G.“17.
7.  09,  Abl.  78.  17.  MAbtE.,  b.  Regelung  der  Kl.=Arb.
  in  den  h.  Kn.=  und  Möch.  29.  2.  00,  Abl.  60.
18.  MAbt  E.,  b.  Arbeitstunden  81.  12.  08,  Nr.
15  688.  19.  Erl.  sämtl.  OchBeh.,  b.  Einführung
und  Wechsel  von  Schulbüchern,  14.  2.  11,  Abl.  76.
20.  MAbt  E.,  b.  Herausgabe  von  wissensch.  Abh.
und  Jahresber.  18.  7.  11,  Abl.  128.  21.  MAbt  E.,
b.  Verbot  von  Geschenken  der  Sch.  an  die  L.,  31.
12.  08,  Abl.  5.  —  8  10.  Die  #  Beziehungen  der  h.
Sch.  zum  Religionsbekenutnis.  #  1.  Die  h.  Sch.
sind  simultan,  sie  find  den  Angeh.  aller  Religionsgemeinsch.
  und  den  Dissidenten  zugänglich
und  nicht  nach  der  Konfession  der  Schül.  gespalten.
Auch  die  Lehrstellen  haben  keinen  konf.  Charakter,
die  L.  werden  ohne  Rücksicht  auf  das  Religionsbek.
  ernannt.  Eine  Ausnahme  bilden  nur  die
Religions  L.  und  die  Stellen  der  sog.  Präzeptoratskapläne
  und  einige  andere  Lehrst.,  mit  denen
inf.  bes.  Rechtstitels  kirchl.  Verpflichtungen  verbunden
  sind.  Bei  den  Präzept  Kapl.  liegt  eine  kündbare
  Verbindung  zwischen  Lehr=  und  Kirchenamt
vor,  sie  bestehen  an  einigen  kleineren  Land  Lat  Sch,,
bei  denen  für  ein  selbst.  Nebeneinanderbestehen
einer  Kirchen=  und  Lehrst.  kein  Bedürfnis  war.  Im
Einkommen  der  St.  sind  die  Einkünfte  (Pfründen)
aus  dem  geistl.  Amt  inbegriffen,  §  3  l.  Abs.  der
Geh  O.  f.  d.  L.  d.  h.  Sch.  Für  die  Rechtsverh.
dieser  St.  trifft  noch  Art.  22  G.  6.  7.  42,  Robl.
393,  zu;  für  die  Berechnung  des  Ruhegeh.  der
Pr  Kaopl.  wird  das  Pensionsstatut  der  kath.  Geiftl.
1.  10.  09,  Kirchl.  Abl.  d.  D.  Rott.  1909  177,  angewendet.
  Die  h.  Sch.  werden  der  Aufgabe  relig.
Erziehung  im  wesentl.  im  Religionsunterricht  gerecht.
  —  2.  Wie  bei  der  VSch.  für  die  Minderheitskonf.
  eine  eigene  Sch.  nur  errichtet  wird,  wenn
diese  eine  best.  Familienzahl  erreicht  hat,  so  wird
auch  bei  den  h.  Sch.  die  Einrichtung  eines  bes.
Relnt.  für  die  Angeh.  der  Minderh  Konf.  an  der
betr.  Sch.  erst  angeordnet,  wenn  ein  Bedürfni
für  diesen  bes.  U.  nach  der  Zahl  der  diesem
angeh.  Sch.  anzuerkennen  ist.  Bis  dahin  haben
die  Sch.  den  Religll.  ihrer  Konf.  an  der  VSch.
zu  besuchen,  soweit  sie  nicht  nachzuweisen  vermögen,
  daß  sie  einen  gleichwertigen  (privaten)
Ersatzll.  genießen.  Ist  von  der  Unterrichtsverw.
ein  bes.  Religll.  für  die  Sch.  einer  Konf.  eingerichtet,
  so  bildet  dieser  einen  organischen  Bestandteil
  des  Lehrpl.  —  Daraus  ergeben
sich  f.  Rechtsätze:  a)  Da  die  Religionslehre  zu
den  oblig.  Unterr  Gegenst.  jeder  Gattung  von  h.  Sch.
und  zwar  für  die  ganze  Dauer  des  Lehrgangs,
also  auch  über  das  oschpfl.  Alter  hinaus  gehört,
sind  grundsätzl.  sämtl.  Sch.  zur  Teilnahme  an
dem  Unterr.  verpflichtet  und  können  im  Weg  der
Schulzucht  hiezu  angehalten  werden.  Sch.,  die  sich
beharrlich  dieser  Verpflichtung  entziehen,  werden
ausgewiesen  und  u.  U.  der  VSch.  überwiesen.
Durch  Teilnahme  an  dem  Unterricht  einer  anderen
Konf.  würde  der  Schüler  dieser  Verpflichtung  nicht
genügen,  eine  Wahl  ist  in  dieser  Beziehung  nicht
zugelassen.  Anderers.  besteht  die  Verpflichtung  für