Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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waagen mit einem Regulatorgewicht versehen sind, welches den Waagebalken oder eine fest 
an demselben angebrachte Lausschiene derartig umschließt, daß es zwar verschoben werden 
kann, aber nach jeder Verschiebung gehörig feststellbar ist und ein untrennbares Zubehör 
des Waagebalkens bildet. Die Verschiebung des Regulatorgewichtes darf hierbei auch 
mittels Schraubengewindes bewirkt werden, falls die bezügliche Einrichtung genügende 
Sicherheit gegen leichte, zufällige oder absichtliche, Verstellungen des Gewichtes nach erfolgter 
Regulirung bietet. 
b. Die Vorschrift, wonach jede fest fundamentirte Brückenwaage mit einer Abstell- 
vorrichtung versehen sein soll, durch welche das Hebelsystem der Waage vor den beim Auf- 
bringen der Lasten stattfindenden Stößen bewahrt wird, darf während eines Uebergangs- 
zeitraums, dessen Beendigung weiterer Bestimmung vorbehalten wird, so gehandhabt werden, 
daß jede den sonstigen Vorschriften genügende fest fundamentirte Brückenwaage auch dann 
zur Aichung zuzulassen ist, wenn in Ermangelung einer vollständigen, die gänzliche 
Entlastung der Schneiden bewirkenden Abstellvorrichtung (Entlastungsvorrichtung) durch ge- 
eignete in jeder horizontalen Richtung wirksame Schutzvorrichtungen Vorkehr dafür getroffen 
ist, daß diejenigen Verschiebungen der sich berührenden Schneiden und Pfannen, welche 
beim Fehlen jeder Schutzvorrichtung durch die beim Aufbringen der Lasten auf die Brücke 
stattfindenden Stöße entstehen würden , thunlichst ausgeschlossen bezw. eingeschränkt werden. 
Bei der Nachaichung bereits zestempelter fest fundamentirter Brückenwaagen ist bis 
auf Weiteres von der Forderung, wonach dieselben mit Abstellvorrichtungen oder auch nur 
mit Schutzvorrichtungen in dem vorstehend erläuterten Sinne unbedingt versehen sein sollen, 
Abstand zu nehmen; doch ist von Seiten der Aichämter darauf hinzuwirken, daß auch 
solche Waagen wenigstens mit Schutzvorrichtungen der in Rede stehenden Art, womöglich 
aber mit vollständigen Abstellvorrichtungen zur Entlastung der Schneiden nachträglich ver- 
sehen werden. 
München, den 10. September 1883. 
RKönigliche Normal-Aichungs-Commission. 
Ministerialrath v. Nies.
	        
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