Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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festzusetzen, und beauftragen Unsere Kreisregierungen, Kammern des Innern, die Ein— 
berufungen hienach zu veranlassen. 
Schloß Berg, den 9. Oktober 1883. 
Ludwig. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
  
An sämmtliche k. Kreisregierungen Der Generalsekretär: 
K. d. Innern. Ministerialrath von Schlereth. 
Nr. 3494 I. 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für Bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, 
hier den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes betr. 
Staatsministerium des Röniglichen Hauses und des Aeußern. 
Die am 4. Oktober l. Is. zur Eröffnung gelangende Bahnstrecke Landshut — Neu- 
markt a. R. wird hiemit in die Klasse der unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 
5. März 1882 (Ges.= und Verordn.-Bl. S. 83 ff.) aufgeführten Bahnen untergeordneter 
Bedeutung eingereiht und es finden demnach auf dieselbe namentlich auch die unter Absatz 4 
und 5 daselbst hervorgehobenen Bestimmungen Anwendung. 
München, den 30. September 1883. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völdern dorff.
	        
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