Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Abdruck. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 1. Juli 1881 wegen 
Erhebung von Reichsstempelabgaben [(Centralblatt für 1881 Seite 283 und für 1883 Seite 8 
(Bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt von 1881 S. 1169 und von 1883 S. 52). 
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März v. Is. [Centralblatt S. 107) 
(Bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt von 1882 S. 116) wird Folgendes bestimmt: 
Die Bestimmung unter Ziffer 3 der obenbezeichneten Ausführungsvorschriften [Central- 
blatt 1881 S. 283, vergleiche Ziffer II 2 der Bekanntmachung vom b. Januar d. Js. 
— Centralblatt S. 8 —] (Bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt von 1881 S. 1169 
und von 1883 S. 52) erhält folgende Fassung: 
Für die zur Versteuerung angemeldeten Aktien und sonstigen Werthpapiere ist der 
volle tarifmäßige Betrag der Reichsstempelabgabe von der Steuerstelle auch dann zu be- 
rechnen und festzustellen, wenn für die ausgegebenen Interimsscheine schon eine Reichsstempel- 
abgabe entrichtet worden ist. Behufs Anrechnung der letzteren auf die Steuer für die 
definitiven Stücke hat der Steuerpflichtige in der Anmeldung den Betrag der einzelnen auf 
die Interimsscheine geleisteten Einzahlungen und die dafür gezahlten Abgabenbeträge, sowie 
den Ort und die Zeit der stattgehabten Steuererhebungen anzugeben und die abgestempelten 
Interimsscheine mit den abzustempelnden Werthpapieren vorzulegen. Findet sich gegen die 
Zulässigkeit der beantragten Anrechnung nichts zu erinnern, so erfolgt die Einzahlung des 
für die Aktien 2c. etwa noch zu erlegenden Abgabenbetrages, die Quittungsleistung und die 
Abstempelung der Papiere nach den Bestimmungen unter Nummer 2 b bis 2 d. Auf 
der Anmeldung (Nummer 2 a) hat die Steuerstelle 
a) den Betrag der nach dem Nennwerth der einzelnen Stücke und dem Tarif über- 
haupt zu entrichtenden Abgabe, 
b) die für die Interimsscheine bereits entrichteten Abgabenbeträge und 
) die zur Ergänzung der tarifmäßigen Abgabe eingezahlte Summe 
ersichtlich zu machen.
	        
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