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Auf den Interimsscheinen sind vor deren Rückgabe die Stempelzeichen durch Aus—
schneiden oder Durchlochen, mit Genehmigung der Direktivbehörde auch in anderer sichern-
der Art, zu vernichten; die Vernichtung ist auf der Anmeldung zu bescheinigen.
Unter den von der Steuerstelle vorzuschreibenden Bedingungen dürfen die abgestempel-
ten Interimsscheine behufs Feststellung der anzurechnenden Abgabenbeträge und Vernichtung
der Stempelzeichen auch vor der Vorlegung der abzustempelnden definitiven Stücke vorge-
legt werden.
Insoweit die abgestempelten Interimsscheine nicht spätestens
gleichzeitig mit den abzustempelnden definitiven Stücken vorgelegt
werden können, darf der Steuerpflichtige, unter Angabe des auf die
betreffenden Interimsscheine zur Einzahlung gelangten Kapitals und
des hierfür bereits entrichteten Steuerbetrages, sich die Vorlegung
der abgestempelten Interimsscheine zum Zwecke der Anrechnung der
gezahlten Steuer in der Anmeldung vorbehalten. Die Steuer ist in
Höhe des eenigen Betrages, dessen Anrechnung in Anspruch genommen
wird, sicherzustellen, oder auf Verlangen der Steuerbehörde zu depo-
niren. Die Sicherstellung erfolgt durch Niederlegung kurshabender
inländischer Werthpapiere, welche in Höhe des bei der Reichsbank be-
leihbaren Theilbetrages als Kaution angenommen werden. Den Pa-
pieren sind die Talons und Zinsscheine beizufügen; es steht jedoch den
Steuerpflichtigen frei, die innerhalb des ersten Jahres fälligen Zins-
scheine zurückzubehalten. Seitens der Steuerstelle ist auf dem, dem
Anmeldenden zurückzugebenden Exemplare der Anmeldung unter Bezug-
nahme auf den gemachten Vorbehalt die erfolgte Sicherheitsbestellung
bezw. Deposition zu bescheinigen und ein entsprechender Vermerk im
Anmeldungsregister zu machen, im Uebrigen aber nach der Bestimmung
im ersten Absatz dieser Ziffer zu verfahren. Die Vorlegung der In-
terimsscheine hat innerhalb eines Jahres nach der Rückgabe der abge-
stempelten definitiven Stücke, den Tag der Rückgabe nicht mitgerechnet,
bei der Steuerstelle zu erfolgen. Aus besonderen Gründen kann die
Steuerbehörde eine Verlängerung dieser Frist bewilligen. Bei der