Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

  
1. 33 
J 
Filtration. 
Für jede besonders vorgeschriebene oder unabweisbar nothwendige Filtration 10 
Gelatinen. 
Für eine im Dampfapparate zu bereitende Gallerte 40 
Latwergen. 
Für die Bereitung einer Latwerge 20 
Mucilagines. 
Für die Anfertigung eines, in der Arzneimittel-Taxe nicht aufgeführten Pflanzen= 
schleimes 20 
Pflaster. 
Für Bereitung eines Pflasters . . . . . 20 
Für das Streichen eines Pflasters für eine Fläche bis zu 100 D Centimeter 20 
Bei größeren Flächen werden je weitere 100 O Centimeter berechnet mit 10 
Für das verbrauchte Leder oder Zeug wird vergütet: für je 100 D Centimeter 
Leders oder Seidenzeugs 10 
Leinwand oder Shirting. 5 
Pillen, Boli und Trochisci. 
Für die Anfertigung und Formation von Pillen inclus. Mischung und Anstoßen 
der Masse, sowie inclus. der nöthigen Bestreuung mit Lycopodium oder 
einem anderen gleichartigen Pulver für und bis zu 30 Stück 30 
für und bis zu je weiteren 30 Stück 10 
Anmerkung. Die etwa nothwendige Auflösung von Sahen oder das Zu- 
sammenschmelzen von Balsamen und dgl. mit 4630h darf nicht besonders be- 
rechnet werden. 
 
	        
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