Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Die Strecke Redwitz — Schirnding ist deßhalb aus der Reihe der unter Absatz 6 der 
Bekanntmachung vom 5. März 1882 (G.= u. V.-Bl. S. 83 ff.) aufgeführten Bahnen 
untergeordneter Bedeutung zu streichen und es findet auf dieselbe von dem bezeichneten 
Termine an das Bahnpolizei-Reglement für die Eisenbahnen Bayerns vom 20. Mai 1880 
(G.= u. V.-Bl. S. 357 ff.) Anwendung. 
München, den 28. Oktober 1883. 
rhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völderndorff. 
  
  
  
  
Nr. 14,8411. 
Bekanntmachung, die zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Befähigung für 
den einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Lehranstalten betreffend. 
Staatsministerium des Innern und Rriegsministerium. 
Unter Bezug auf §. 90, 3 der Ersatz-Ordnung (Wehr-Ordnung für das Königreich 
Bayern vom 21. November 1875, Theil I) und im Anschluß an die Bekanntmachung 
vom 24. Juni d. Is. (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 385) folgt nachstehend Abdruck 
eines Ausschreibens des Reichskanzlers vom 17. d. Mts., welches im Centralblatte für 
das Deutsche Reich Seite 291 enthalten ist. 
München, den 30. Oktober 1883. 
v. Maillinger. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der Generalsekretär: 
Ministerialrath von Schlereth.
	        
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