Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

A 49. 
ad Nr. 182. 
447 
Bekanntmachung, die Bahnordnung für bayerische Eisenbahnen untergeordneter Bedeutung, hier 
den Schutz und die Aufrechthaltung der Ordnung des Eisenbahnbetriebes betreffend. 
Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Meußern. 
Die am 15. I. Mts. zur Eröffnung gelangende Bahnstrecke Kaiserslautern —Lauterecken 
wird hiemit in die Klasse der unter Absatz 6 der Bekanntmachung vom 5. März 1882 
(Gesetz- und Verordnungsblatt S. 83 ff.) aufgeführten Bahnen untergeordneter Bedeutung 
eingereiht und es finden demnach auf dieselbe namentlich auch die unter Absatz 4 und 5 
daselbst hervorgehobenen Bestimmungen Anwendung. 
München, den 13. November 1883. 
Frhr. v. Crailsheim. 
Der General-Sekretär: 
Frhr. v. Völdern dorff. 
  
Erhebung in den Freihorrustand. 
Seine Majestät der König haben 
Sich unter'm 9. Oktober ds. Is. allergnädigst 
bewogen gefunden, den Gutsbesitzer Karl Georg 
Grunelinus in Oberlauringen, k. Bezirks- 
amts Königshofen, in den erblichen Freiherrn= 
stand des Königreiches zu erheben. 
Ordens-Verleihung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
11. Oktober l. Is. dem Generaldirektor der 
italienischen Eisenbahnen im Ministerium der 
öffentlichen Arbeiten, Ingenieur Pasquale 
Walsecchi zu Rom, das Großkomthurkreuz 
  
  
  
des Verdienstordens vom heiligen Michael zu 
verleihen. 
  
  
Abniglich Nlerhächste Genehmigungz pur 
Amahme einer fremden Decoration. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, unter'm 
29. Oktober d. Is. dem Leibjäger Seiner 
Königlichen Hoheit des Prinzen Arnulf von 
Bayern, Jakob Kreuzer, die Bewilligung 
zur Annahme und zum Tragen der ihm von 
Seiner Hoheit dem Fürsten von Montenegro 
verliehenen fürstlich montenegrinischen Militär- 
Verdienstmedaille zu ertheilen.
	        
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