Pachtvertrag. Entschadigung. 255
auch auf dem Dienstwege geschützt werden muß.
Aus diesen Gründen war abändernd zu erkennen.
OAGE. vom 11. Febr. 1856. RNr. 506 5/
u.
3.
Umfang der Entschädigungspflicht wegen eines widerrechtlich
aufgelösten Pachtvertrages.
Einer Klage der eben bezeichneten Art war der
Beklagte mit der Einrede der Zuviekforderung entgegengetreten,
welche darauf gegründet wurde, daß
der Kläger die Arbeitszeit, die er während des Pachtes
auf den Betrieb des gepachteten Objektes (eines
realen Gewerbsrechtes) verwenden mußte, nach
dessen Auflösung zu anderweitigem Verdienste habe
verwenden können, daher eine Entschädigungsforderung
nur dann gerechtfertigt wäre, wenn dieser anderweitige
Erwerb weniger abwerfe, als die gepachtete
Gerechtsame ertrug. Den Motiven der Abweisung
dieses Eingelenkes durch den obersten Gerichtshof
ist Folgendes zu entnehmen:
„Der Kläger hat durch den Pachtvertrag das
vollkommene Recht erlangt, seine Thätigkeit dem Betriebe
des gepachteten Objektes zuzuwenden, und
alle die Vortheile zu ziehen, welche dieser Betrieb
ermöglichte. Sein direktes Interesse an der Aufrechthaltung
des Vertrages besteht also in dem ganzen
und vollen Reingewinne, den er durch Anwendung
seiner Thätigkeit auf das ihm vertragsmäßig
überlassene Objekt bezogen hätte, und der Ersatz dieses
vollen und ganzen Reingewinnes ist demnach
die einzige vollkommene Vergütung des durch den
Vertragsbruch erlittenen Schadens. Dabei ist der
Kläger in keiner Weise verpflichtet, ein anderes Objekt
zu pachten oder irgendwo den Taglöhner zu
machen und den diesfallsigen Verdienst mit seinem
Verlust zu kompensiren oder, mit anderen Worten,