Contents : Blatter für Rechtsanwendung. XXV. Band. (25)

Pachtvertrag.  Entschadigung.  255

auch  auf  dem  Dienstwege  geschützt  werden  muß.

Aus  diesen  Gründen  war  abändernd  zu  erkennen.

OAGE.  vom  11.  Febr.  1856.  RNr.  506  5/
u.

3.
Umfang  der  Entschädigungspflicht  wegen  eines  widerrechtlich
aufgelösten  Pachtvertrages.

Einer  Klage  der  eben  bezeichneten  Art  war  der
Beklagte  mit  der  Einrede  der  Zuviekforderung  entgegengetreten,
  welche  darauf  gegründet  wurde,  daß
der  Kläger  die  Arbeitszeit,  die  er  während  des  Pachtes
  auf  den  Betrieb  des  gepachteten  Objektes  (eines
  realen  Gewerbsrechtes)  verwenden  mußte,  nach
dessen  Auflösung  zu  anderweitigem  Verdienste  habe
verwenden  können,  daher  eine  Entschädigungsforderung
  nur  dann  gerechtfertigt  wäre,  wenn  dieser  anderweitige
  Erwerb  weniger  abwerfe,  als  die  gepachtete
  Gerechtsame  ertrug.  Den  Motiven  der  Abweisung
  dieses  Eingelenkes  durch  den  obersten  Gerichtshof
  ist  Folgendes  zu  entnehmen:

„Der  Kläger  hat  durch  den  Pachtvertrag  das
vollkommene  Recht  erlangt,  seine  Thätigkeit  dem  Betriebe
  des  gepachteten  Objektes  zuzuwenden,  und
alle  die  Vortheile  zu  ziehen,  welche  dieser  Betrieb
ermöglichte.  Sein  direktes  Interesse  an  der  Aufrechthaltung
  des  Vertrages  besteht  also  in  dem  ganzen
  und  vollen  Reingewinne,  den  er  durch  Anwendung
  seiner  Thätigkeit  auf  das  ihm  vertragsmäßig
überlassene  Objekt  bezogen  hätte,  und  der  Ersatz  dieses
  vollen  und  ganzen  Reingewinnes  ist  demnach
die  einzige  vollkommene  Vergütung  des  durch  den
Vertragsbruch  erlittenen  Schadens.  Dabei  ist  der
Kläger  in  keiner  Weise  verpflichtet,  ein  anderes  Objekt
  zu  pachten  oder  irgendwo  den  Taglöhner  zu
machen  und  den  diesfallsigen  Verdienst  mit  seinem
Verlust  zu  kompensiren  oder,  mit  anderen  Worten,