470
Abdruck.
Bekanntmachung
vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für
das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177).
Auf Grund der Bestimmungen in den 88. 44 Absatz 2, 56 d, 60 Absatz 4 der
Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende
Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung
für das Deutsche Reich
erlassen:
I. Geschäftsbetrieb der Gold= und Silberwaarenfabrikanten Cc.
Gold= und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind befugt, auch außerhalb
des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt,
persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold= und Silberwaaren an
Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu
führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wieder-
verkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren= und Bijouterie-
waarenfabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edel-
steinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben (vergl. § 44 Absatz 2 der
Gewerbeordnung).
II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Amherziehen.
A. Im allgemeinen.
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen eines
Wandergewerbescheines.
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche
ausschließlich den Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten-
und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben