Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Abdruck. 
Bekanntmachung 
vom 31. Oktober 1883, betreffend Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung für 
das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzblatt 1883 Seite 177). 
Auf Grund der Bestimmungen in den 88. 44 Absatz 2, 56 d, 60 Absatz 4 der 
Gewerbeordnung hat der Bundesrath nachstehende 
Ausführungsbestimmungen zur Gewerbeordnung 
für das Deutsche Reich 
erlassen: 
I. Geschäftsbetrieb der Gold= und Silberwaarenfabrikanten Cc. 
Gold= und Silberwaarenfabrikanten und -Großhändler sind befugt, auch außerhalb 
des Gemeindebezirks ihrer gewerblichen Niederlassung, sofern diese im Inlande liegt, 
persönlich oder durch in ihrem Dienste stehende Reisende Gold= und Silberwaaren an 
Personen, die damit Handel treiben, feilzubieten und zu diesem Zwecke mit sich zu 
führen, vorausgesetzt, daß die Waaren, welche sie feilbieten, übungsgemäß an die Wieder- 
verkäufer im Stück abgesetzt werden. Dasselbe gilt von Taschenuhren= und Bijouterie- 
waarenfabrikanten und -Großhändlern, sowie von Gewerbetreibenden, welche mit Edel- 
steinen, Perlen, Kameen und Korallen Großhandel treiben (vergl. § 44 Absatz 2 der 
Gewerbeordnung). 
II. Gewerbebetrieb der Ausländer im Amherziehen. 
A. Im allgemeinen. 
1. Ausländer, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben wollen, bedürfen eines 
Wandergewerbescheines. 
2. Ausgenommen von der Vorschrift in Ziffer 1 sind solche Ausländer, welche 
ausschließlich den Verkauf roher Erzeugnisse der Land= und Forstwirthschaft, des Garten- 
und Obstbaues, der Geflügel= und Bienenzucht im gewöhnlichen Grenzverkehr betreiben
	        
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