Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

482 
[Auf der Innenseite des Umschlags.) 
Zur Beachtung. 
Der Inhaber dieses Scheines hat bei dem Gewerbebetriebe die reichs- und landes— 
gesetzlichen Vorschriften zu beobachten. Insbesondere: 
1. Er hat den Schein während der Ausübung des Gewerbebetriebes stets bei sich 
zu führen, auf Erfordern der zuständigen Behörden oder Beamten vorzuzeigen 
und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Betrieb bis 
zur Herbeischaffung des Scheines einzustellen. Er darf den Schein Anderen 
nicht überlassen. 
Er darf bei dem Gewerbebetriebe keine Person mit sich führen, die in dem 
Scheine nicht genannt ist. 
Er darf mit anderen als den auf der ersten Seite des Scheines bezeichneten 
Waaren und Leistungen das Gewerbe nicht betreiben. 
Ausgeschlossen vom Ankauf oder Feilbieten im Umherziehen sind: geistige 
Getränke, soweit nicht das Feilbieten derselben von der Ortspolizeibehörde im 
Falle besonderen Bedürfnisses vorübergehend gestattet ist; gebrauchte Kleider, ge- 
brauchte Wäsche, gebrauchte Betten und gebrauchte Bettstücke, insbesondere Bett- 
federn, Menschenhaare, Garnabfälle, Enden und Dräumen von Seide, Wolle, 
Leinen oder Baumwolle; Gold= und Silberwaaren, Bruchgold und Bruchsilber, 
sowie Taschenuhren; Spielkarten; Staats= und sonstige Werthpapiere und Lotterie- 
loose, Bezugs= und Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; explosive 
Stoffe, insbesondere Feuerwerkskörper, Schießpulver und Dynamit; solche 
mineralische und andere Oele, welche leicht entzündlich sind, insbesondere Petro- 
leum, sowie Spiritus; Stoß-, Hieb= und Schußwaffen; Gifte und gifthaltige 
Waaren, Arznei= und Geheimmittel. 
Ausgeschlossen vom Feilbieten im Umherziehen sind ferner: Duruckschriften, 
andere Schriften und Bildwerke, insofern sie in sittlicher oder religiöser Beziehung 
Aergerniß zu geben geeignet sind, oder welche mittelst Zusicherung von Prämien 
oder Gewinnen vertrieben werden. 
Endlich sind von dem Gewerbetriebe im Umherziehen ausgeschlossen: die 
Ausübung der Heilkunde, insoweit der Ausübende für dieselbe nicht approbirt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.