Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehensgeschäften und von 
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Ve- 
stellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs= und 
Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Bestellungen 
auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben 
keine Verwendung finden. 
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß 
nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie 
gilt, ausdrücklich bezeichnet. 
. Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt 
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten freumder Häuser und 
Gehöfte nicht gestattet. 
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge- 
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt 
haben. Jnebesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige 
Abgaben) zu entrichten. 
.Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten 
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines 
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbtreibende darf nur die in 
dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder 
Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ans- 
übung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen 
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist, 
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.
	        
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