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ist; das Aufsuchen sowie die Vermittelung von Darlehensgeschäften und von
Rückkaufsgeschäften ohne vorgängige Bestellung, ferner das Aufsuchen von Ve-
stellungen auf Staats= und sonstige Werthpapiere, Lotterieloose und Bezugs= und
Antheilscheine auf Werthpapiere und Lotterieloose; das Aufsuchen von Bestellungen
auf Branntwein und Spiritus bei Personen, in deren Gewerbebetriebe dieselben
keine Verwendung finden.
Im Zollgrenzbezirk ist für den Handel im Umherziehen noch besondere Erlaubniß
nöthig; in der Erlaubniß werden das Gebiet und die Waaren, für welche sie
gilt, ausdrücklich bezeichnet.
. Zum Zwecke des Gewerbebetriebes ist ohne vorgängige Erlaubniß der Eintritt
in fremde Wohnungen, sowie zur Nachtzeit das Betreten freumder Häuser und
Gehöfte nicht gestattet.
In jedem Bundesstaate muß der Inhaber dieses Scheines, bevor er den Ge-
werbebetrieb beginnt, den für den Staat geltenden Steuervorschriften genügt
haben. Jnebesondere hat er die Landessteuern (Steuern, Gebühren und sonstige
Abgaben) zu entrichten.
.Wer Druckschriften, andere Schriften oder Bildwerke im Umherziehen feilbieten
will, hat ein Verzeichniß derselben der zuständigen Verwaltungsbehörde seines
Wohnortes zur Genehmigung vorzulegen. Der Gewerbtreibende darf nur die in
dem genehmigten Verzeichnisse enthaltenen Druckschriften, anderen Schriften oder
Bildwerke bei sich führen, und ist verpflichtet, das Verzeichniß während der Ans-
übung des Gewerbebetriebes bei sich zu führen, auf Erfordern der zuständigen
Behörden oder Beamten vorzuzeigen und, sofern er hierzu nicht im Stande ist,
auf deren Geheiß den Betrieb bis zur Herbeischaffung des Verzeichnisses einzustellen.