Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Gesetz und LD 
für das 
Königreich Bayern. 
I# 55. 
München, den 24. Dezember 1883. 
  
  
Inhalt#: 
Gesetz vom 20. Dezember 1888, den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das 
Jahr 1884 betreffend. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 20. Dezember 1883, den Vollzug 
des Artikel 1 des Gesetzes über den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das 
Jahr 1884 betreffend. 
  
Gesetz, den Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betr. 
endwig ll. 
von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc. 
Wir haben nach Vernehmung Unseres Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung 
der Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
Artikel 1. 
Die im Gesetze vom 28. März 1882, den Malzaufschlag betreffend, festgesetzte Er- 
höhung des Aerarialmalzaufschlages von vier auf sechs Mark vom Hektoliter des zur Bier- 
95
	        
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