Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Mbb. 501 
und zu diesem Zwecke den vierten Theil jener Summen zu verwenden, welche für je ein 
Jahr der XVI. Finanzperiode vorgesehen sind. 
Artikel 5. 
Die dem k. Staatsminister der Finanzen durch die Bestimmung des § 2 Absatz 3 
des Finanzgesetzes vom 28. April 1882 ertheilte Ermächtung wird bis zum 34. März 
1884 erstreckt. 
Gegeben zu Linderhof, den 20. Dezember 1883. 
Ludwig. 
Dr. v. Lutz. Dr. v. Finstle. v. Maillinger. Dr. v. Niebel. Frhr. v. Trailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Majestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
  
  
Nr. 17,462. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Vollzug des Artikel 1 des Gesetzes über den 
Malzaufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betreffend. 
Lndwig l. 
von Gottes Guaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Phein, 
terzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. ete. 
Wir finden Uns bewogen, zum Vollzuge des Artikel 1 des Gesetzes, den Malz-
	        
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