Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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aufschlag und die provisorische Erhebung der Steuern für das Jahr 1884 betreffend, zu 
verfügen, was folgt: 
Auf die Dauer der Monate Januar mit März 1884 wird vorbehaltlich späterer 
definitiver Bestimmung über die Höhe der für die XVII. Finanzperiode 1838/88 zur An- 
wendung gelangenden Uebergangsabgabe= und Rückvergütungssätze 
4) die Uebergangsabgabe von Bier mit 3 Mark 25 Pfennig vom Hektoliter und 
die Uebergangsabgabe von dem zur Bierbereitung bestimmten geschrotenen Malz 
mit 6 Mark vom Hektoliter erhoben, sodann 
2) an Malzaufschlagrückvergütung für das in Gebinden oder Flaschen ausgeführte 
Bier " 
a) 2 Mark 60 Pfennig vom Hektoliter braunen Bieres und 
b) 1 Mark 20 Pfennig vom Hektoliter weißen Bieres 
geleistet. 
Unser Staatsministerium der Finanzen ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung 
beauftragt. 
Linderhof, den 20. Dezember 1883. 
Ludwig. 
Dr. v. Niedel. 
Auf Königlich Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath Seißer.
	        
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