Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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§. 2. 
Zur Ertheilung der in §. 33 b der Gewerbcordnung bezeichneten ortspolizeilichen Er- 
laubniß ist in München die Polizeidirektion zuständig. 
§. 3. 
Bezüglich der Zuständigkeit zur Untersagung des Betriebs der in §. 35 der Gewerbe- 
ordnung bezeichneten Gewerbe und zur Entgegennahme der Anzeigen von dem Beginne 
dieser Gewerbe verbleibt es bei der Bestimmung in §. 12 Unserer Verordnung vom 
4. Dezember 1872, den Vollzug der Gewerbeordnung für den Norddentschen Bund in 
Bayern betreffend (Regierungsblatt Seite 2682). 
8. 4. 
Die in §. 42 a Abs. 3 der Gewerbeordnung den Ortspolizeibehörden vorbehaltene 
Zuständigkeit wird in München vom Magistrate ausgeübt. 
§. 5. 
Die den höheren Verwaltungsbehörden in §. 42 b Abs. 1 und 4 der Gewerbeordnung 
zugewiesenen Befugnisse werden von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, ausgeübt. 
Die gegen die Versagung oder Zurücknahme der Erlaubniß, sowie gegen die Unter- 
sagung des Gewerbebetriebs nach §. 42b Abs. 2 und 3 zulässigen Rekurse werden von 
den Kreisregierungen, Kammern des Innern, verbeschieden. 
8. 6. 
An Stelle des 8. 16 Unserer Verordnung vom 4. Dezember 1872 treten folgende 
Bestimmungen: 
Zur Ausstellung und Zurücknahme der Gewerbe-Legitimationskarten für 
inländische und ausländische Handelsreisende (s. 44a der Gewerbeordnung und 
Ziffer II, B, 2 der Bundesrathsordnung vom 31. Oktober 1883, Gesetz= und 
Verordnungeblatt 1883 S. 473) sind die Distriktsverwaltungsbehörden, in 
München der Magistrat, zuständig.
	        
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