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Für die Gewerbe-Legitimationskarten der inländischen Handelsreisenden ist
ein den Bestimmungen der Zollvereins= und Handelsverträge entsprechendes
Formular anzuwenden.
Ueber die an Handelsreisende ausgestellten Gewerbe-Legitimationskarten ist
von den Distriktsverwaltungsbehörden ein fortlaufendes jährlich abzuschließendes
Verzeichniß nach dem anliegenden Formular D zu führen.
§. 7.
An Stelle des §. 18 Unserer Verordnung vom 4. Dezember 1872 treten folgende
Bestimmungen:
Ueber die Zurücknahme der in §. 29 der Gewerbeordnung bezeichneten
Approbationen entscheiden in erster Instanz die Kreisregierungen, Kammern des
Innern, dann in zweiter Instanz, soweit nicht die gesetzliche Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichtshofs Platz greift, Unser Staatsministerium des Innern im
Benehmen mit Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und
Schulangelegenheiten. Vor der Entscheidung der Kreisregierung ist ein Ausschuß
der betreffenden Aerztekammer, beziehungsweise des thierärztlichen Kreisvereins
oder des Apothekergremiums gutachtlich zu vernehmen. Zu diesem Zwecke haben
die einzelnen Aerztekammern, thierärztlichen Kreisvereine und Apotheker-Gremien
aus ihrer Mitte alljährlich je einen aus höchstens fünf Mitgliedern bestehenden
Ausschuß zu wählen. Vor der Entscheidung der zweiten Instanz ist der Ober-
medizinalausschuß gutachtlich zu vernehmen.
Ueber die Zurücknahme der Konzessionen für Unternehmer von Privat-
Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten, sowie der Berechti-
gung zur Ausübung des Hebammenberufs (§. 30 der Gewerbeordnung), der Er-
laubniß für Schauspielunternehmer und für Wirthe (§8§. 32, 33 daselbst), der
besonderen Genehmigung zum Gifthandel (§. 34 daselbst) und der Bestallungen
nach §. 36 der Gewerbeordnung, sowie über die Einstellung des Geschäfts-
betriebs gemäß §. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, betreffend die
Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869
in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung,
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