Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Für die Gewerbe-Legitimationskarten der inländischen Handelsreisenden ist 
ein den Bestimmungen der Zollvereins= und Handelsverträge entsprechendes 
Formular anzuwenden. 
Ueber die an Handelsreisende ausgestellten Gewerbe-Legitimationskarten ist 
von den Distriktsverwaltungsbehörden ein fortlaufendes jährlich abzuschließendes 
Verzeichniß nach dem anliegenden Formular D zu führen. 
§. 7. 
An Stelle des §. 18 Unserer Verordnung vom 4. Dezember 1872 treten folgende 
Bestimmungen: 
Ueber die Zurücknahme der in §. 29 der Gewerbeordnung bezeichneten 
Approbationen entscheiden in erster Instanz die Kreisregierungen, Kammern des 
Innern, dann in zweiter Instanz, soweit nicht die gesetzliche Zuständigkeit des 
Verwaltungsgerichtshofs Platz greift, Unser Staatsministerium des Innern im 
Benehmen mit Unserem Staatsministerium des Innern für Kirchen= und 
Schulangelegenheiten. Vor der Entscheidung der Kreisregierung ist ein Ausschuß 
der betreffenden Aerztekammer, beziehungsweise des thierärztlichen Kreisvereins 
oder des Apothekergremiums gutachtlich zu vernehmen. Zu diesem Zwecke haben 
die einzelnen Aerztekammern, thierärztlichen Kreisvereine und Apotheker-Gremien 
aus ihrer Mitte alljährlich je einen aus höchstens fünf Mitgliedern bestehenden 
Ausschuß zu wählen. Vor der Entscheidung der zweiten Instanz ist der Ober- 
medizinalausschuß gutachtlich zu vernehmen. 
Ueber die Zurücknahme der Konzessionen für Unternehmer von Privat- 
Kranken-, Privat-Entbindungs= und Privat-Irrenanstalten, sowie der Berechti- 
gung zur Ausübung des Hebammenberufs (§. 30 der Gewerbeordnung), der Er- 
laubniß für Schauspielunternehmer und für Wirthe (§8§. 32, 33 daselbst), der 
besonderen Genehmigung zum Gifthandel (§. 34 daselbst) und der Bestallungen 
nach §. 36 der Gewerbeordnung, sowie über die Einstellung des Geschäfts- 
betriebs gemäß §. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1872, betreffend die 
Einführung der Gewerbeordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 
in Bayern und die Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbeordnung, 
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