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haben die einschlägigen Distriktsverwaltungsbehörden in erster, dann die Kreis-
regierungen, Kammern des Innern, in zweiter und letzter Instanz zu entscheiden,
vorbehaltlich der gesetzlichen Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofs.
§. 8.
Die in §. 2 Abs. 2 Unserer Verordnung vom 8. August 1879, den Vollzug der
Novelle zur Gewerbeordnung vom 23. Juli 1879 betreffend (Gesetz= und Verordnungs-
blatt 1879 Seite 778), den Distriktsverwaltungsbehörden, in München der Polizeidirektion,
zugewiesene Befugniß zur Entscheidung über die Zurücknahme der Erlaubniß zum Betriebe
des Geschäfts eines Pfandleihers erstreckt sich auch auf die Untersagung dieses Gewerbe-
betriebes gemäß §. 53 Absatz 3 der Gewerbeordnung.
§. 9
An Stelle der §§. 19—21 und 25—27 Unserer Verordnung vom 4. Dezember
1872 treten folgende Bestimmungen:
Zur Ertheilung und Zurücknahme der Wandergewerbescheine (§. 55 der
Gewerbeordnung und Ziffer II, 4, 1 der Bundesraths-Verordnung vom 31. Ok-
tober 1883), zur Genehmigung des Druckschriftenverzeichnisses (§. 56 Absatz 4
der Gewerbeorduung), zur Ausdehnung der Wandergewerbescheine auf einen an-
deren Bezirk und zur Zurücknahme der Ausdehnung, zur Ertheilung und Zurück-
nahme der Erlaubniß zur Mitführung von anderen Personen beim Gewerbe-
betrieb im Umherziehen, zur Gestattung von Versteigerungen gemäß §. 56 c
Absatz 1 der Gewerbeordnung, zur Untersagung des Gewerbebetriebs im Falle
des §. 59 a und zur Erlassung der in §. 60 b Absatz 1 bezeichneten Verfügung
sind sowohl gegenüber Inländern wie gegenüber Ausländern die Distriktsver-
waltungsbehörden zuständig. In München sind die erwähnten Befugnisse, soferne
es sich um einen Gewerbebetrieb im Umherziehen mit Preßerzeugnissen handelt,
von der Polizeidirektion, in allen übrigen Fällen vom Magistrate auszuüben.
Die Ortspolizeibehörde im Sinne des §. 56 Abs. 2 Ziffer 1 und des
§. 60 b Absatz 2 der Gewerbeordnung ist in München der Magistrat. Im
Falle des §. 60 a ist die Polizeidirektion zuständig.