Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Nachdem die Einrede der Unzuständigkeit des Magistrats Nürnberg als Distriktsver- 
waltungsbehörde durch Regierungs-Entschließung vom 31. Jänner 1874 verworfen, und 
die Betheiligten vernommen worden waren, wurde vom Polizei-Senate des Magistrats 
Nürnberg am 16. Juni 1874 beschlossen: 
Es sei der Landstreifen, welcher sich an den Häusern Nr. 1 mit 15 der 
Rothenburger Straße hinzieht, von der Nordfront dieser Häuser an als Bestand- 
theil eines öffentlichen Weges zu erachten, und seien die Anwesensbesitzer Hechtl 
und Genossen gehalten, die Eigenschaft dieses Landstreifens als öffentlichen 
Weg anzuerkennen. 
Dieser Beschluß wurde von der k. Regierung von Mittelfranken mit Entschließung 
vom 25. April 1875 unter Abweisung der hiegegen von Georg Hechtl und Genossen 
erhobenen Beschwerde bestätiget, da nach dem Resultate der gepflogenen Verhandlungen und 
der eigenen Erklärung der Beschwerdeführer feststehe, daß die Fläche Pl.-Nr. 994 und 994. 
von jeher nachgewiesener Massen seit Menschen-Gedenken dem öffentlichen Verkehre 
gedient habe. q 
Daß für das Fortbestehen dieses Weges als eines öffentlichen zur Zeit noch ein 
thatsächliches Bedürfniß vorliege, erhelle aus den Vergleichs-Anerbieten der Beschwerdeführer 
vom 17. und 19. März'“ 1874, worin sie ausdrücklich die Bedingung aufstellten, daß der 
fragliche Landstreifen nie seinem Zwecke als öffentlicher Weg entzogen werden dürfe und 
mit Trottoir versehen werden solle. 
Wenn Hechtl vor seinem Hause öfter Holz abgelagert, eine Düngstätte angelegt, 
Reich eine Treppe auf dem strittigen Landstreifen errichtet habe, so sei durch diese angeb- 
lichen Besitzhandlungen derselben die öffentliche Benützung des Weges nicht gehindert worden, 
und habe dieser seine öffentliche Eigenschaft nicht verloren. 
Die Thatsache, daß den Beschwerdeführern mit der Genehmigung ihrer Baupläne auch 
die Errichtung von Vorlegstufen gestattet worden sei, anbelangend, so sei der Magistrat 
wohl befugt gewesen, auf dem öffentlichen Wege unbeschadet seiner rechtlichen Natur die 
Anlage von Vorlegstufen zu gestatten, soferne er dies mit dem öffentlichen Verkehre 
vereinbar finde. 
Gegenüber dem Hinweise der Beschwerdeführer, daß diejenige Fläche, auf welcher die 
Vorlegstufen zum Reich’'schen Hause angebracht sind, durch gerichtliches Urtheil als Eigen-
	        
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