Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

1. die beklagtische Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte d. i. der Unznläßigkeit 
des Rechtsweges wird als unbegründet verworfen, 
2. die Beklagte ist verbunden, zur Hauptsache zu verhandeln, 
aus folgenden Gründen: 
Die von der Beklagten opponirte Voreinrede der Unzuständigkeit der Gerichte sei zu 
verwerfen, weil bei dem von Reich und der Wittwe Lanterbach mit der Stadtgemeinde 
abgeschlossenen Uebereinkommen privatrechtliche Ansprüche der Ersteren in soferne im Spiele 
gewesen, als dieselben damals und zwar Reich als unbestreitbarer Eigenthümer, Wittwe 
Lauterbach aber wenigstens als Prätendentin des Eigenthums an jenem Vorlande durch 
die gütliche Vereinbarung zugestanden haben, daß über ihr Privateigenthum ein öffentlicher 
Weg führe. 
D0o sich die Kläger auf dieses Abkommen als einen giltigen Vergleich beriefen, so 
seien die Gerichte dafür zuständig, das Dasein und die Giltigkeit des angerufenen Vergleichs 
zu untersuchen. 
Wäre der Vergleich wegen Mangels notarieller Verbriefung nicht giltig, so müßten 
die Privatrechte der Kläger wieder aufleben, und käme dann je nach dem Ergebnisse der 
weitern Verhandlung in Betracht, ob nicht das Klagpetitum vom Gesichtspunkte der Re- 
gatorienklage zur Geltung käme, welche gegenüber der Behauptung eines öffentlichen Weges 
auf fremdem Grunde keineswegs ausgeschlossen sei, im vorliegenden Falle um so weniger, 
als die Ausführung des nenen Nivellements nicht ohne Veränderungen am Grund und 
Boden ermöglicht wäre. 
Jedenfalls sei das klägerische Interesse in dieser Richtung auch civilrechtlicher Natur 
und die Zuständigkeit der Gerichte begründet. 
Gegen dieses Urtheil ergriff die Stadtgemeinde Nürnberg, vertreten vom Rechts- 
anwalte Erhard, unterm 17.|20. Februar 1882 die Berufung mit dem Antrage zu erkennen: 
Die Klage des J. G. Reich und des R. Müller sei wegen Unzuständigkeit 
der Gerichte d. i. Unzuläßigkeit des Rechtsweges abzuweisen. 
Zur Verhandlung dieser Berufung wurde Sitzung auf 24. März 1882 im lI. Senate 
des k. Oberlandesgerichts Nürnberg festgetzt. 
Für die Kläger bestellte sich der Rechtsanwalt Dr. Meyer unterm 23.]24. Februar 
1882 als Anwalt.
	        
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