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Mit einem unter'’n 10./15. März 1882 an das k. Oberlandesgericht Nürnberg ge-
richteten Schreiben regte die k. Regierung von Mittelfranken den Competenz-Conflict unter
Bezugnahme auf Art. 8 Abs. 1, Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 des Ges. vom 18. August
1879 an, da das Klagpetitum ein gerichtliches Verbot der Durchführung des neueren, le-
diglich das Niveau der Fahrstraße regulirenden Projektes und damit einen gerichtlichen
Zwang zur Durchführung des älteren Projektes in seiner Gesammtheit beziele; durch
§. 65 der Verordnung vom 17. Dezember 1825, die Formation, den Wirkungskreis und
den Geschäftsgang der obersten Verwaltungsstellen betr., sei aber die Obsorge für Her-
stellung und Erhaltung der öffentlichen Straßen, mögen die hiezu erforderlichen Mittel aus
Gemeinde-, Distrikts-, Kreis= oder Staatskassen entnommen werden, folglich auch vie Differenzen
wegen Niveauregulirungen an öffentlichen Straßen (um eine solche handle es sich hier) den
Verwaltungsbehörden zugewiesen.
Seitens der Verwaltungsbehörden sei auch der Einspruch der Kläger gegen das neuere
Projekt über die Regulirung des Niveau's der Fahrstraße im Instanzenzuge definitiv ver-
beschieden, und sei, wie es im Erkenntnisse des C.-C.-S. vom 15. März 1876 — G.= und
V.-Bl. 1876 Beil. VII. S. 41 — heiße, eine privatrechtliche Beschränkung des der
Polizeigewalt des Staates — hier gemäß §. 2 mit 4 und 79 der allg. Bauordnung vom
30. August 1877 beziehungsweise gemäß §. 2 mit 4 und 77 der allg. Bauordnung vom
19. September 1881 der k. Kreisregierung in I. und des k. Staatsministeriums des
Innern in II. Instanz — im öffentlichen Rechte zustehenden Anordnungsrechtes auf dem
Vertragswege undenkbar.
Es werde daher der bejahende Competenz-Conflict insoferne erhoben, als die Gerichte
zur Urtheilsfällung über das dermalige Klagepetitum nicht für competent erachtet und die
bereits definitive Sachentscheidung über die Zuläßigkeit des neueren Projektes aufrecht er-
halten werden wolle.
Der Competenz-Conflict wurde ordnungsgemäß instruirt.
Der Rechtsanwalt Erhard beantragte Namens der Stadtgemeinde Nürnberg in
einer Denkschrift vom 5. April 1882 zu erkennen:
Es seien in dieser Sache die Verwaltungsbehörden zuständig.
Der Rechtsanwalt Dr. Meyer stellte unter'm 22./27. April 1882 in seiner Denk-
schrift für J. G. Reich und Genossen den Antrag, zu erkennen:
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