Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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es seien die Gerichte zuständig, über die in rubrizirter Sache geftellte Klage 
vom 20. Oktober 1881 zu erkennen. 
In der öffentlichen Sitzung vom 23. November 1882, in welcher für die Kläger 
der Rechtsanwalt Dr. Meyer aus Nürnberg und für die Beklagte der k. Advokat Krau- 
ßold von hier erschienen sind, trug der ernannte Berichterstatter die Darstellung des 
Sachverhaltes unter Verlesung der erheblicheren Aktenstücke vor. 
Nachdem die Vertreter der Parteien mit ihren mündlichen Ausführungen, in welchen 
sie die in den Denkschriften gestellten Anträge begründeten, gehört worden waren, stellte 
der k. Oberstaatsanwalt seinen Antrag dahin, zu erkennen: 
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzuläßig sei. 
Diesem Antrage war auch aus folgenden Gründen stattzugeben. 
II. 
Johann Georg Reich und Rudolf Müller stützen ihre Klage gegen die Stadt— 
gemeinde Nürnberg vom 20. Oktober 1881 auf einen Vergleich, welchen sie und mehre 
andere Hausbesitzer an der Rothenburger Straße 1877 mit dieser Stadtgemeinde abge- 
schlossen haben. 
Da Vergleiche nicht bloß in Gegenständen des Privatrechtes, sondern auch in solchen 
des öffentlichen Rechtes abgeschlossen worden, so kann aus der Geltendmachung eines Ver- 
gleiches noch keineswegs auf eine Civilrechtssache geschlossen und die Zuständigkeit der Ge- 
richte angenommen werden. 
Für die Zuständigkeit ist die rechtliche Natur des Streitgegenstaudes und des 
Klageanspruches, also die thatsächliche Begründung mit dem Klagepetitum maßgebend. 
Vergl. die Erkenntnisse in Com meenz Lonfliet-Sachen vom 7. debr. 1878 G.= u. V.-Bl. 
Beil. I. S. 1—7, vom 14. Mai 1881 G .Bl. Beil. 1. S. 1—11 nebst den 
eilp1. Allegaten. 
Der Vergleich, auf welchen die Klage begründet ist, wurde nach den Behauptungen 
der Kläger zur Beilegung eines darüber entstandenen Streites, ob der an der Rothenburger 
Straße hinlaufende Streifen Landes ein öffentlicher Weg oder Privateigenthum der Adja- 
centen sei, dahin abgeschlossen, daß die angrenzenden Eigenthümer die Eigenschaft des strit- 
tigen Landstreifens als eines öffentlichen Weges nicht weiter beanstandeten und die Stadt-
	        
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