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rungspläne vom 7. April und 14. Juli 1881 entgegengetreten, kann dieß jedenfalls nicht
auf dem Civil-Rechtswege geschehen.
Ein derartiger Anspruch kann nicht vor den Civilgerichten geltend gemacht werden,
weil dieser Streitgegenstand den Civilgerichten entrückt ist, die Festsetzung und Abänderung
der Straßen-Niveaux, die deffallsigen Projekte und Anträge in den einer Kreisregierung
unmittelbar untergeordneten Städten, wie Nürnberg, in §. 79 der allgemeinen Bauordnung
vom 30. August 1877 und in §. 77 der allgemeinen Bauordnung vom 19. September
1881 der Kreisregierung, Kammer des Innern, in I. und dem Staatsministerium des
Innern in II. Instanz zur Verbescheidung zugewiesen sind.
Das neue Projekt der Nivean-Regulirung, welches lediglich die Tieferlegung der
Fahrstraße betrifft, ist bereits von den eben genannten k. Verwaltungsstellen unter Zurück-
weisung der Erinnerungen und Beschwerden der Kläger genehmigt worden und kann weder
durch Privat-Dispositionen verhindert, noch vor den Gerichten angefochten werden.
Das k. Landgericht Nürnberg hat in seinem Urtheile vom 17. Jänner 1882 die
Einrede der Unzuständigkeit der Gerichte zurückgewiesen, weil privatrechtliche Ansprüche der
Kläger insoferne im Spiele seien, als J. G. Reich unbestreitbarer Eigenthümer und die
Besitzvorgängerin des Klägers Rudolf Müller, die Wittwe Lauterbach, wenigstens als
Eigenthums-Prätendentin bezüglich des fraglichen Vorlandes der Rothenburger Straße bei
dem Abschlusse des gütlichen Uebereinkommens mit der Stadtgemeinde Nürnberg zuge-
standen haben, daß über ihr Privat-Eigenthum ein öffentlicher Weg führe.
J. G. Reich und Rudolf Müller haben jedoch Eigenthums-Ausprüche in ihrer
Klage nicht geltend gemacht und noch weniger begründet.
J. G. Reich hatte zwar in dem früher gegen ihn vom Magistrate der Stadt
Nürnberg geführten Prozesse auf Entfernung der vor seiner Hausthüre befiudlichen Vor-
legstufen obgesiegt.
Wenn hieraus das unbestreitbare Eigenthum desselben am Grunde und Boden unter
den Vorlegstufen gefolgert wird, so ist dieses Eigenthum nicht Gegenstand und nicht
Grund des Streites.
Es wäre hiezu auch keine Veranlassung gegeben gewesen, da bei der Straßen-Niveau-
Regulirung nach den neueren Plänen der Weg vor den Häusern der Kläger, auf welchen