Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Begründung der Klage in Betracht komme. Dieses Urtheil wurde dem bevollmächtigten 
Anwalte des k. Militärfiskus am 23. März 1882 zugestellt, und unter'm 16. pr. 
16. April d. J. gab das k. Festungs-Gouvernement Namens und im Auftrage des k. 
Kriegsministeriums beim k. Landgerichte Eichstädt unter Berufung auf Art. 10 des Gesetzes 
vom 18. August 1879, die Entscheidung der Competenz-Conflicte betr., die motivirte Er- 
klärung ab, daß in dieser Sache der Rechtsweg für unzuläßig erachtet werde. 
Nachdem das k. Landgericht Eichstädt den angeregten Competenz-Conflict instruirt und 
mit Verfügung vom 17. April 1882 — zugestellt am 19. dess. M. — den Anwelten 
beider Theile von Erhebung des Competenz-Conflictes durch das k. Festungs-Gouvernement. 
Mittheilung gemacht hatte, reichte der k. Advokat Dr. Pemsel in München als vom k. 
Kriegsministerium mit der Vertretung des Militärfiskus in der Competenz-Conflicts- 
Frage bestellter Anwalt unter'm 3. pr. 11. Mai d. J. eine Denkschrift ein, in welcher 
er beantragte auszusprechen, „daß zur Entscheidung über den von dem k. Posthalter Georg 
Ponschab in Ingolstadt gegen den k. bayer. Militärfiskus mit Klage vom 7. Sep- 
tember 1881 geltend gemachten Anspruch wegen Eigenthumsbeschränkung die Gerichte nicht 
zuständig seien“. 
Unter'm 3. Juli 1882 kam Advokat v. Auer von München Namens des Klägers 
mit einer Denkschrift ein, in welcher beantragt wird, auszusprechen, „daß zur Entscheidung 
über den von dem k. Posthalter Georg Ponschab gegen den k. b. Militärfiskus mit 
Klage vom 7. September 1881 beim k. Landgerichte Eichstädt geltend gemachten Anspruch 
wegen Eigenthumsbeschränkung die Gerichte zuständig seien“. 
Nach Aufruf der Sache in der öffentlichen Sitzung vom 23. November d. J., in 
welcher für den Kläger Georg Ponschab der k. Advokat v. Auer, für den k. Militär-= 
fiskus der k. Advokat Dr. Pensel erschienen war, trug der ernannte Berichterstatter 
über die bisherigen Verhandlungen vor. Die Vertreter der Parteien wiederholten die in 
ihren Denkschriften gestellten Anträge und führten dieselben näher aus. Der k. Ober- 
staatsanwalt stellte den Antrag, auszusprechen, daß in vorwürfiger Sache nur insoweit, als 
Entschädigung beansprucht wird, die Gerichte zuständig seien. 
Die Würdigung der Sache hat Folgendes ergeben: 
Die Klagebitte des Georg Ponschab ist nicht einfach gerichtet auf den Ausspruch 
der Freiheit des klägerischen Eigenthums von beschränkenden Eingriffen der
	        
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