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im klägerischen Schriftsatze vom 23. Februar 1882 (dessen Inhalt bei der öffentlichen
Sachverhandlung vom klägerischen Anwalte vorgetragen wurde) gegenüber, in welchen das
Schwergewicht der vom Kläger behaupteten Rechtsverletzung auf die Eigenthums-
beschränkung an sich gelegt und „Schutz gegen den partiellen Eingriff in
das Eigenthum“ verlangt wird, welcher nur dann versagt werden könne, „wenn das
Gericht sich überzeuge, daß in Bayern ein Gesetz bestehe, welches die Administrativbehörden
berechtige, außer dem Falle der Anwendbarkeit des Reichsgesetzes das hier prätendirte
Recht auszuüben“. Bei dieser Sachlage mangelt es an genügenden Rechtfertigungsgründen,
die Verbindung, in welche im Klagepetitum das Recht der Militärverwaltung zur Auflage
der fraglichen Eigenthumsbeschränkungen mit der Entschädigungsfrage gebracht ist, nicht nur
zu lösen, sondern auch den ersteren Gesichtspunkt als von dem Kläger gar nicht bestritten
anzunehmen und somit bei Prüfung der hier zu entscheidenden Zuständigkeitsfrage von der
Feststellung auszugehen, Kläger wolle lediglich die Entschädigungspflicht des k.
Militärfiskus und nichts als diese anerkannt haben. Diese Auffassung
kann um so weniger als zuläßig gelten, als der Vertreter des Militärfiskus wieder-
holt erklärt hat, daß er, insoweit lediglich die Entschädigungsfrage zur Ent-
scheidung durch die Gerichte gebracht werden wolle, deren Zuständigkeit unbedingt an-
erkenne, ohne daß sich der Kläger zu der Aeußerung veranlaßt fand, daß damit, da
sein Klagezweck auch nur auf Entscheidung der Entschädigungsfrage gerichtet sei, die prozeß-
hindernde Einrede des k. Militärfiskus „der Unzuständigkeit der Gerichte“ gegen-
standlos erscheine. Und doch wäre diese Aeußerung auf das bezeichnete Vorbringen des
beklagtischen Vertreters die nächstliegende gewesen, angenommen, der Klagezweck des 2c.
Ponschab wäre in Wahrheit nur gerichtet auf einen Ausspruch in der Entschädigungs-
frage. Die Ausführungen des klägerischen Vertreters bei der öffentlichen Sachverhandlung
vor dem Gerichtshofe für Competenz-Conflicte würden vollends in direktem Widerspruche
mit dieser Unterstellung stehen.
Hienach erübrigt nichts, als bei Würdigung der hier zu entscheidenden Zuständigkeits-
frage, das Klagepetitum, so wie es gestellt ist, zum Ausgangspunkte zu nehmen,
woraus sich sodann die weitere Folge ergibt, daß die Zuständigkeit nach den beiden Rich-
tungen, auf welche sich das Klagepetitum erstreckt, gesondert zu prüfen ist.
Wie schon bemerkt, würde bei der Fassung der Klagebitte ein derselben stattgebender