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Beilage III um Gesetz= und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1883.
Erkenntniß des Gerichtshofes für Competen Conslicte in der ache des Wagner Jakob, Meßner
in Walterskirchen, gegen Martin Georg, Gütler daselbst, wegen Forderung, hier den bejahenden
Competenz-Conflict zwischen dem kgl. Amtsgerichte Freising und der k. Regierung von Oberbayern,
Kammer des Innern, betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Competenz-Conflicte in der Sache des Wagner Jakob, Meßner
in Walterskirchen, gegen Martin Georg, Gütler daselbst, wegen Forderung, hier in dem
bejahenden Competenz-Conflicte zwischen dem k. Amtsgerichte Freising und der k. Regierung
von Oberbayern, Kammer des Innern, zu Recht:
daß in dieser Sache der Rechtsweg unzuläßig sei.
Gründe:
Am 20. März d. J. erhob der Meßner Jakob Wagner von Walterskirchen bei
dem k. Amtsgerichte Freising Klage gegen den Braungütler Georg Martin von Walters-
kirchen mit der Bitte, zu erkennen, Beklagter sei schuldig,
an den Kläger aus Anlaß der Beerdigung eines Kindes des Beklagten die in
der Klage spezifirten Funeralkosten im Betrage von 3 —4 40 (J zu bezahlen
und ferner die gleichfalls in der Klage spezifizirten sogenannten Altartrachten zu
entrichten oder die dabei angegebenen werthentsprechenden Beträge mit 24¼4 33 —
zu bezahlen, endlich sämmtliche Kosten zu tragen.
Die Klage beruft sich einfach darauf, daß diese Gebühren und Altartrachten an den
Meßner nach dem Herkommen zu entrichten seien.
Durch Urtheil des genannten k. Amtsgerichtes vom 17. April d. Is. wurde der Be-
klagte für schuldig erklärt, die eingeklagten 3,40 —¾X Geldreichnisse und 2,33 J“ Anschlag
der in der Klage bezeichneten Naturalien, sohin 5 4 73 J Gesammt-Beerdigungsgebühren
an den Kläger zu bezahlen, sowie sämmtliche Kosten dieses Rechtsstreites zu tragen,
beziehungsweise zu erstatten.
Das Urtheil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt.