Beil. IIl. 25
Der Kläger hatte zur Rechtfertigung seiner Anforderung eine Bestätigung des katho-
lischen Pfarramte Allerehausen beigebracht und seinen schriftlichen Antrag dahin modifizirt,
daß für die Naturalien nur der entsprechende und angesetzte Geldwerth zu leisten sei.
Der Beklagte hatte vorgebracht, daß ihm der Pfarrer selbst früher auf die Frage,
wie viel er dem Mesiner für die Beerdigung seines Kindes zu geben habe, einen geringeren
als den in der Klage bezeichneten Gesammtbetrag angegeben habe, dann daß er dem Kläger
5 /¼ angeboten, dieser sie aber nicht angenommen habe; auch hatte er theilweise den Geld-
anschlag der Naturalleistungen bemängelt und in Abrede gestellt, daß die in der Klage be-
zeichneten Rosenkränze gehalten worden seien.
Diese Einwendungen erklärte das Urtheil für belanglos.
Nach der Bestätigung des Pfarramte seien die dem Kläger ale Mehner zustehenden
Leichengebühren der Art unb des Betrages wie eingeklagt.
Das Zahlungsauerbieten entspreche nicht den Bestimmungen des bayerischen Landrechts
Thl. IV. cap. 14. S. 15.
Die Differenz bezüglich des Anschlages sei zu unbedemtend für ein Beweioverfahren,
und nach der pfarramtlichen Bestätigung, wie nach der richterlichen Ueberzeugung sei der
Ansatz richtig.
Auch die Naturalleistungen nach dem Werthauschlage in Geld abzuführen, wurde dem
Beklagren deßhalb auferlegt, weil er in Saumsal sich befinde und bei seiner Boaheit die
Gestattung der Naturalleistungen voraussichtlich neue Neckereien und Streitigkeiten hervor-
rufen oder doch zulassen würde.
Vollstreckbare Ausfertigung dieser Urtheile wurde der Klagspartei durch die Gerichte-
schreiberei am 12. Mai zugestellt.
Das k. Bezirkesamt Freising, welches durch den Beklagten Martin Kenntniß von
dem Urtheile erhielt, erstattete Bericht zur k. Regierung von Oberbayern, Kammer des
Innern, und diese erhob mittels eines vom 26. Mai d. IJs. datirten und am 27. bei
dem k. Amtsgerichte Freising eingelaufenen Schreibens den Competenz-Conflict, indem sie
aueführte, das die aus Anlaß der Beerdigung eines Kindes des Martin erwachsene
Forderung mit der dienstlichen Stellung des Wagner als Meßiner an der Nebenkirche in
Walterskirchen im Zusammenhange stehe und hinsichtlich ihrer Begründung nur auf die
Pfarrangehörigkeit des Martin oder vielmehr auf dessen seelsorgliche Beziehungen zur
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