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fuͤnfhundert Gulden, Niemand den gedachten Kupferstich, so lange die Platte
desselben noch nutzbar ist, auf kuͤnstliche Weise nachzubilden oder durch ein rein
mechanisches Verfahren vervielfaͤltigen darf, ohne Unterschied, ob die Nachbildung
in einer andern Größe als der erwähnte Kupferstich, oder auch mit andern
Abweichungen von demselben vorgenommen wird, sofern nur die Veränderungen
nicht so überwiegend sind, daß die Arbeit nicht als eine bloße Nachbildung,
sondern als ein eigenthümliches Kunstwerk betrachtet werden kann;
auch daß bei Vermeidung der oben gedachten Nachtheile und Strafen Niemand
wissentlich dergleichen widerrechtlich vervielfältigte Abdrücke zum Verkauf halten
darf.
Urkundlich haben Wir dieses Privilegium, bei welchem die betheiligte
Kunsthandlung oder deren Rechtsnachfolger auf deren desfallsigen Antrag
schleunigst und kräftigst von Unsern Behörden geschützt werden sollen, eigenhändig
vollzogen und mit Unserm Fürstlichen Insiegel bedrucken lassen.
So geschehen
Rudolstadt, den 14. Mai 1845.
. S. Friedrich Günther,
(L. S.) e " i e
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