Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Sechster Jahrgang. 1845. (6)

48  1845.

fuͤnfhundert  Gulden,  Niemand  den  gedachten  Kupferstich,  so  lange  die  Platte
desselben  noch  nutzbar  ist,  auf  kuͤnstliche  Weise  nachzubilden  oder  durch  ein  rein
mechanisches  Verfahren  vervielfaͤltigen  darf,  ohne  Unterschied,  ob  die  Nachbildung
  in  einer  andern  Größe  als  der  erwähnte  Kupferstich,  oder  auch  mit  andern
  Abweichungen  von  demselben  vorgenommen  wird,  sofern  nur  die  Veränderungen
  nicht  so  überwiegend  sind,  daß  die  Arbeit  nicht  als  eine  bloße  Nachbildung,
  sondern  als  ein  eigenthümliches  Kunstwerk  betrachtet  werden  kann;
auch  daß  bei  Vermeidung  der  oben  gedachten  Nachtheile  und  Strafen  Niemand
wissentlich  dergleichen  widerrechtlich  vervielfältigte  Abdrücke  zum  Verkauf  halten
darf.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Privilegium,  bei  welchem  die  betheiligte
Kunsthandlung  oder  deren  Rechtsnachfolger  auf  deren  desfallsigen  Antrag
schleunigst  und  kräftigst  von  Unsern  Behörden  geschützt  werden  sollen,  eigenhändig
  vollzogen  und  mit  Unserm  Fürstlichen  Insiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen

Rudolstadt,  den  14.  Mai  1845.

.  S.  Friedrich  Günther,
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