Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

Beil. III. 27 
Art. 10 Ziff. 13 des Gesetzes vom 8. August 1878, die Errichtung eines Verwaltungs- 
Gerichtshofes u. s. w. betreffend, dieser Gerichtshof zur letztinstanziellen Bescheidung von 
Beschwerden über 
„Ansprüche und Berbindlichkeiten aus dem Kirchen= und Pfarrverbande; Dienste, 
Umlagen, Abgaben und andere Leistungen für kirchliche Zwecke; Verbindlichkeit 
zur Entrichtung besonderer Vergütungen für die Benützung kirchlicher Anstalten 
und Einrichtungen“ 
ausdrücklich als zuständig erklärt worden ist. 
Demgemäß war, wie geschehen, auszusprechen, 
daß in vorwürfiger Sache der Rechtsweg unzuläßig sei. 
Also geurtheilt und verkündet in öffentlicher Sitzung des k. Gerichtshofes für Competenz- 
Conflicte vom 30. November 1882, wobei zugegen waren: Präsident Dr. v. Neumayr, 
die Räthe v. Dirrigl, v. Freytag, Seiffert, Dr. Medicus, Bauer und Frhr. 
v. Tautphöus, der k. Oberstaatsanwalt v. Küffner und der k. Sekretär Frauen- 
dorfer als Gerichtsschreiber. 
Unterschrieben sind: 
Dr. von Reumayr. 
Frauendorfer.
	        
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