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Beilage IV zum Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Bayern vom Jahre 1883.*)
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Erkenntnif des Gerichtshofes für Kompetenzkonflikte im Strafverfahren gegen die Bauern Johann
Georg Held von Unterschwaningen und Friedrich Held von Stetten wegen Erbschaftssteuer-
Hinterziehung, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte Ansbach und der k. Regierung
von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, betreffend.
Im Namen Seiner Majestät des Königs von Bayern
erkennt der Gerichtshof für Kompetenzkonflikte im Strafverfahren gegen die Bauern Johann
Georg Held von Unterschwaningen und Friedrich Held von Stetten wegen Erbschafts-
steuer-Hinterziehung, hier den Kompetenzkonflikt zwischen dem k. Landgerichte Ansbach und
der k. Regierung von Mittelfranken, Kammer der Finanzen, betreffend, zu Recht:
daß in vorliegender Sache zur Entscheidung über die Erbschaftssteuerpflicht, inso-
weit diese eine gesetzliche Voraussetzung für die Strafbarkeit der Steuerhinter-
ziehung bildet, die Gerichte zuständig seien.
Gründe:
I. Am 26. Oktober 1881 starb in Westheim, im Bezirke des kgl. Amtsgerichtes
und des k. Rentamtes Heidenheim, der vormalige Bauer Leonhard Held.
Kinder oder Verwandte in aufsteigender Linie waren bei seinem Tode nicht am Leben.
Die Wittwe des Verstorbenen — Marie Sophie Held — ließ sich nun herbei,
dessen beiden Brüdern, den Bauern Johann Georg Held von Unterschwaningen und
Friedrich Held von Stetten, auf deren Andringen einen Betrag von je 4118 M. auszu-
händigen, und stellten dieselben aus Anlaß hievon am 31. Oktober 1881 ein schriftliches
Empfangsbekenntniß aus, in welchem beurkundet wird, daß sie eine Gesammtsumme von
8236 JTMX von der Wittwe ihres verstorbenen Bruders als
„Erbschaftsantheil“
erhalten haben und an dessen Nachlaß keinen Anspruch mehr erheben wollen.
*) Beilage IV ausgegeben zu München den 8. August 1883.