Beil. 1IV. 4
dem Verfahren bei Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Erhebung öffentlicher
Abgaben und Gefälle handelnden dritten Abschnittes des 6. Buches kundgab und auf
Seite 701 mit 702 der Kommissionsprotokolle
— Hahn's Materialien zur Strafprozeß-Ordnung Abth. I S. 1125 und 1126 —
beurkunden ließ, eine hervorragende Bedeutung beigelegt.
In der That haben aber die dortselbst verzeichneten Aeußerungen der Kommissions-
mitglieder außer in anderen, hier nicht belangreichen Gesichtspunkten, eine Uebereinstimmung
nur in der Richtung herbeigeführt, daß die Befugniß der Verwaltung, die Verpflichtung
einer Person zur Entrichtung einer Steuer in einer bestimmten Größe fest-
zustellen und streitige Steuertariffragen endgiltig zu erledigen, als ein Gegenstand
landesgesetzlicher Anordnungen zu betrachten sei.
In diesem Sinne haben auch die Motive zu Art. 70 des Entwurfes des bayerischen
Ausführungsgesetzes zur Reichs-Strafprozeß-Ordnung
— Art. 98 des Gesetzes —
die angeführten Kommissionsverhandlungen gedeutet, indem sie sich unter Bezugnahme auf
die Protokolle der Reichstags-Kommission — S. 701 — dahin aussprechen, daß nach
ausdrücklicher Konstatirung in den Verhandlungen der Justiz-Kommission des Reichstages
die Fragen, ob und in welcher Höhe Jemand zu besteuern ist, also die Vorschriften der
Steuergesetze über die Steueranlage von der Strafprozeß-Ordnung völlig unbe-
rührt bleiben.
Verhandl. der bayer. Kammer der Abgeordneten im Jahre 1878|/79 Beil.-Bd. V S. 45.
Im Einklange hiemit enthält das Gesetz über die Erbschaftssteuer im Artikel 37 die
Bestimmung, daß Erinnerungen gegen die Steuerpflicht oder die Größe der zu entrichten-
den Steuer auf dem Verwaltungswege entschieden werden, und im Art. 45 die
weitere Vorschrift, daß die Einziehnng der Steuer unabhängig von der Bestrafung erfolgt.
Es ist zufolge dieser gesetzlichen Anordnungen gewiß, daß die Feststellung eiuer Steuer-
pflicht zum Zwecke der Erhebung einer Steuer eine von der richterlichen Thätig-
keit völlig unabhängige Geschäftsaufgabe der Verwaltung bildet, und hierüber besteht auch
im vorliegenden Falle kein Streit.
Gleichwie aber die Verwaltung auf dem ihr eigenen Gebiete von einer richterlichen