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8. 64.
Velchwerden. J. Sofern der Extrapost- ##c. Reisende Anlaß zur Beschwerde hat, flehl ihm die
Wahl zu, dieselbe in den Begleitzettel einzutragen, oder sich dazu des Veschwerdebuchs
(5. 55 Abs. Ul) zu bedienen.
F. 65.
I. Gegenwärtige Postordnung trikt am 1. Jannar 1875 in Kraft.
U. Die in derselben enthaltenen Gebührenfäye sind in Mark und Pfennigen der
Reichswährung ausgedrückt.
Verlin, den 18. Deebr. 1874.
Der Reichskanzler.
Fürst v. Bismarck.
–—. — —
s-Bekanntmach vom 31. December 1874,
die ne der —— — und die Berechnung der Ausfuhrverung
für Bier und Branntwein betr
Unter Vaugnale auf die Regierungs-Verordnung vom 9. Juli 1874, die Einlührung
der Reichsmarkrechnung betreffend (Gesetzzammlung S. 38), wird hierdurch für
das Kursteathum das Folgende zur Nachachtung bekannt gemacht:
om 1. Jannar 1875 an sind die Uebergangsabgaben von Vier und
Uronubei mit den in Reichsmünze amgerchieten seitherigen Beträgen, nämlich
von Bier mit 2 Mark (= 20 Sgr.) pro Hektoliter,
von Vran ntwein mit 13 E 10 Pf. (= 4 Thaler 11 Sgr. pro Hektolite
zu eeheben nd ist
2) die Ausfuhr vergütung für Bier mit dem in Reichsmünze umgerechneten
seitherigen Betrage von 1 Mark (— 10 Sgr.) pro Hektoliter zu gewähren:
3) die Ausfuhrvergütung für Branntwein ist vom 1. Januar 1875 an
auch fernerhin bis auf Weiteres unter Zugrundelegung des seitherigen Satzes der Thalerwährung
von
11 Silberpfennigen pro Quart — 1 Sgr. 10 P. für je 1141 Literprocente
Alkohol
zu berechnen, der hiernach in jedem einzelnen Falle zur Rickberhutung gelangende Gesammtbetrag
aber unter Beachtung der Vorschriften in Art. 14 8. 2 des Reichsmünzgesebes
vom 9. Juli 1873 (Reichsgesetzblatt von 1873 S. 238) in Mark und Pfennige
Reichsmünze a rchne
Greiz, den 31. Donenber 1874.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregicrung.
baber.
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