Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1874. (23)

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8.  64.
Velchwerden.  J.  Sofern  der  Extrapost-  ##c.  Reisende  Anlaß  zur  Beschwerde  hat,  flehl  ihm  die
Wahl  zu,  dieselbe  in  den  Begleitzettel  einzutragen,  oder  sich  dazu  des  Veschwerdebuchs
(5.  55  Abs.  Ul)  zu  bedienen.

F.  65.
I.  Gegenwärtige  Postordnung  trikt  am  1.  Jannar  1875  in  Kraft.
U.  Die  in  derselben  enthaltenen  Gebührenfäye  sind  in  Mark  und  Pfennigen  der
Reichswährung  ausgedrückt.
Verlin,  den  18.  Deebr.  1874.

Der  Reichskanzler.
Fürst  v.  Bismarck.

–—.  —  —

s-Bekanntmach  vom  31.  December  1874,
die  ne  der  ——  —  und  die  Berechnung  der  Ausfuhrverung
  für  Bier  und  Branntwein  betr
Unter  Vaugnale  auf  die  Regierungs-Verordnung  vom  9.  Juli  1874,  die  Einlührung
  der  Reichsmarkrechnung  betreffend  (Gesetzzammlung  S.  38),  wird  hierdurch  für
das  Kursteathum  das  Folgende  zur  Nachachtung  bekannt  gemacht:
om  1.  Jannar  1875  an  sind  die  Uebergangsabgaben  von  Vier  und
Uronubei  mit  den  in  Reichsmünze  amgerchieten  seitherigen  Beträgen,  nämlich
von  Bier  mit  2  Mark  (=  20  Sgr.)  pro  Hektoliter,
von  Vran  ntwein  mit  13  E  10  Pf.  (=  4  Thaler  11  Sgr.  pro  Hektolite


zu  eeheben  nd  ist

2)  die  Ausfuhr  vergütung  für  Bier  mit  dem  in  Reichsmünze  umgerechneten
seitherigen  Betrage  von  1  Mark  (—  10  Sgr.)  pro  Hektoliter  zu  gewähren:

3)  die  Ausfuhrvergütung  für  Branntwein  ist  vom  1.  Januar  1875  an
auch  fernerhin  bis  auf  Weiteres  unter  Zugrundelegung  des  seitherigen  Satzes  der  Thalerwährung
  von

11  Silberpfennigen  pro  Quart  —  1  Sgr.  10  P.  für  je  1141  Literprocente
Alkohol
zu  berechnen,  der  hiernach  in  jedem  einzelnen  Falle  zur  Rickberhutung  gelangende  Gesammtbetrag
  aber  unter  Beachtung  der  Vorschriften  in  Art.  14  8.  2  des  Reichsmünzgesebes
  vom  9.  Juli  1873  (Reichsgesetzblatt  von  1873  S.  238)  in  Mark  und  Pfennige
Reichsmünze  a  rchne
Greiz,  den  31.  Donenber  1874.

Fürstlich  Reuß-Plauische  Landesregicrung.
baber.

Me