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Abdruck.
Bekanntmachung:,
betreffend
die Abänderung der Ausführungsvorschriften zu dem Gesetz vom 1. Juli 1881
wegen Erhebung von Reichsstempelabgaben (Central-Blatt 1881 Seite 283“
und 1882 Seite 1077. "
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 10. März v. J. (Central-Blatt S. 107)**
wird Folgendes bestimmt:
I. An die Stelle des dritten Absatzes der Ziffer 22 der oben bezeichneten Ausführungs-
vorschriften tritt folgende Bestimmung:
„Der auf inländische und auf andere, als vorbezeichnete, ausländische
Werthpapiere vermittelst Maschine aufzudrückende Stempel besteht in einem
verzierten aufrecht stehenden Rechteck, auf welchem sich der Reichsadler und um
denselben in kreisrunder Einfassung die Aufschrift „REICHS-STEMPEI
ABCABE“ und das Unterscheidungszeichen der betreffenden Abstempelungsstelle,
darunter aber auf einem gebogenen Bande die Angabe des Steuersatzes: „FUNEF“
beziehungsweise „ZWEI“ oder „EINS VOM TAUSEND, befinden."“
Bis zur Herstellung der hiernach neu anzufertigenden Stempel dürfen die nach der
bisherigen Vorschrift angefertigten weiter benutzt werden.
II. Die Bestimmungen unter Ziffer 2e und 3 ebendaselbst erhalten folgende Fassung,
und zwar:
1. Ziffer 2 e:
„Nach jeder Einzahlung auf die in den Tarifnummern 1 bis 3 bezeichneten
Werthpapiere sind die Interimsscheine nach den Vorschriften unter Nummer 2 a
bis 2 d zur Abstempelung vorzulegen. Die letztere erfolgt nach den für die
* Bayer. Gesetz- und Verordnungsblatt von 1881 S. 1169.
*“ Bayer. Gesetz= und Verordnungsblatt von 1882 S. 116.