Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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2. daß die bewilligte Summe dem Maximilians-Getreidefond zu entnehmen und 
in jährlichen Raten von 25000 .X unverzinslich aus Kreismitteln zurück- 
zuzahlen sei, 
3. daß zu den Kosten der Wiederherstellung von Distrikts= und Gemeindedämmen 
bei Neuburg 4000 = und bei Maximiliansau 1000 zu be- 
willigen sei, welcher Betrag dem Maximilians-Getreidefond gegen Rückerstattung 
zu entnehmen ist, 
ertheilen Wir Unsere Genehmigung 
II. 
Dem Antrage des Landraths entsprechend, werden Wir unter Berücksichtigung der 
Erfahrungen der Uferbewohner eine genaue Revision sämmtlicher pfälzischer Rheindämme 
vornehmen lassen. Sollte die Untersuchung ergeben, daß zur Sicherung der Rheindämme 
reorganisirende Neubauten oder ein Wechsel im Dammsysteme nothwendig sind, so werden 
Wir die Baupläne vor deren Feststellung der gründlichsten Berathung wasserbauverständiger 
Techniker unterziehen lassen, und hiebei ein gemeinsames Vorgehen der betheiligten Ufer- 
staaten anstreben, wie dieß übrigens bei Herstellung von Rheindämmen bisher schon statt- 
gefunden hat. 
Wir beauftragen Unser Staatsministerium des Innern, in dieser Richtung unver- 
züglich die gebotenen Einleitungen zu treffen. 
III. 
Hinsichtlich des gestellten Antrages) einen Theil der für Wiederherstellung der zer- 
störten und beschädigten Dämme bewilligten Summe, und gegebenen Falles die Kosten 
einer Reorganisation der Rheindämme auf Staatsfonds zu übernehmen, tragen Wir 
Unseren Staatsministerien des Innern und der Finanzen sofortige sorgfältige Würdigung 
und Berichterstattung auf. 
IV. 
Die Bitte des Landraths, für die pfälzischen Wasserbeschädigten behufs Wiederher- 
stellung ihres Haus= und Nahrungsstandes die Unterstützung aus Staatsfonds in aus- 
giebiger Weise und mit möglichster Beschleunigung zu betreiben, erwiedern Wir zunachst 
mit dem Hinweise auf die von Uns in dieser Richtung sofort nach Eintritt der Beschädig-
	        
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