Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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8. 1. 
Die Verificatoren erhalten den Titel „Aichmeister“ und führen ein Dienstsiegel mit 
der Umschrift „Aichamt N. N.“. An Stelle des Ausdruckes „Verification“ tritt die Be- 
zeichnung „Aichung“. 
8. 2. 
Der §. 30 soll lauten: 
Sämmtliche im öffentlichen Verkehre befindlichen Maaße, Gewichte und Waagen sind 
durch den Aichmeister des Bezirkes periodisch einer Nachaichung und wiederholten Stempelung 
zu unterstellen und zwar: 
a) alle drei Jahre: die Längenmaaße (mit Ausnahme der zusammenlegbaren 
Maaßstäbe und der Kluppmaaße), die Präcisions-Maaße, Gewichte und Waagen 
einschließlich der Medizinal-Gewichte und Waagen, die Goldmünzgewichte und 
die aichpflichtigen Fässer; 
b) alle zwei Jahre: die Flüssigkeitsmaaße aus massivem Metall, die graduirten 
Meßapparate für Flüssigkeiten, die sämmtlichen Hohlmaaße und Meßwerkzeuge 
für trockene Gegenstände einschließlich der Kasten-, Kummt= und Rahmenmaaße, 
der Förder-, Lösch= und Ladegefäße und der Meßrahmen für Brennholz, dann 
die Handelsgewichte vom 5 Kilogrammstücke, dieses miteingeschlossen, aufwärts, 
sowie jene unter 50 Gramm; 
c) alle Jahre: die zusammenlegbaren Maaßstäbe und Kluppmaaße, die Flüssig- 
keitsmaaße aus Blech, die Herbstgefäße, die sämmtlichen Handelswaagen und die 
Handelsgewichte vom 50 Grammstücke, dieses miteingeschlossen, aufwärts bis 
ausschließlich zum 5 Kilogrammstücke. 
Der Lauf dieser Aichperioden beginnt mit dem 1. Juni desjenigen Kalenderjahres, 
in welchem die letzte aichamtliche Beglaubigung ausweislich stattgefunden hat. 
Zur Vornahme der Aichung und Nachaichung der im gewöhnlichen Handelsverkehre 
verwendeten Maaße, Gewichte und Waagen hat sich der Aichmeister jährlich ein Mal ohne 
Aufrechnung von Diäten, Reise= und Transportkosten in jede politische Gemeinde seines 
Bezirkes zu verfügen Der Reiseplan ist von der Distriktspolizeibehörde zu prüfen und zu
	        
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