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Wer hiergegen handelt, fällt in eine Strafe von einem Thaler bis zu drel
Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit oder an Sonn-,
Fest= oder Bußtagen geschieht.
F. 23.
Ansunden von Wer in Holzungen ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreter
Jeuer im ###en. . .-
oder sonst im Freien auf eine fur das Eigenthum Dritter gefahrdrohende Weise
ein Feuer anzundet, oder ein mit Erlaubniß angezundeten Feuer unaucsgeloscht ver-
läßt, ist um zehn Groschen bis zu drei Thalern zu bestrafen. Ist hierbei durch
Unvorsichtigkelt ein wirklicher Schaden entstanden, so ist der Thäter mit Gefäng-
niß bis zu vier Jahre Arbeitöhauê zu bestrafen.
8. 24.
Handeln *# Wer, ohne Holzgrundstucke zu besiven, mit Schlag-, Nutz= oder Klafterholz
vzg 80 Hrh, handeln will, hat hierzu Concession auczuwirken. Wer ohne erlangte Concession
baumen zund 5 Holzhandel treibt, verfall in eine Strase von funf bis zu zwanzig Thalern.
2 Wer in den Ortschaften des platten Lande6 unter gleicher Voraussevung, jedoch
nicht gewerbmaßig, Schlag-, Nutz= oder Klafterholz an andere veraußern will, hat
zuvor den Ortörichter (Schulzen), kurzliche Anzeige daven zu machen und auf Er-
fordern über den- rechtlichen Erwerb sich auozuweisen. Wer dies zu thun unterläßt,
verfällt in eine Strase von einem biso zu sunf Thalern oder entsprechende Gefäng-
nißstrafe.
Wer außerhalb seines Wohnorto Holzpflanzen (Pflänzlinge) junge Obstbäume
oder ausgelirnttunne Baumgipfel, Christbäumchen, Pfngst= oder Kirmeß Maien oder
andere dergleschen Baume zum Verkauf bei sich führt, muß sich durch Zeugniß dre
Ortorichtero oder einer Behorde über den rechtlichen Erwerb ausweisen.
Gleicher Ausweic ist erforderlich, wenn Holz in kleinen Quantiläten auf Kör-
ben, Schirbekarren, Handschlitten, in Trachten, Burden u. l. w. zum Verkauf in
Slädte oder Derfer gebracht wird.
Denjenigen, welcher gegen diese Anordnung fehlt trifft neben Wegnahme der
Gegenstände, welche sie ohne jenen Ausweis zum Verkaufe bei sich führen, nach
Besinden noch eine Strase bis zu einem Thaler.
S. 25.
atts Wer sich mit zum Fällen des Holzes dienendem Werkzeuge in einer fremden
rWlusn Helzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fuhstriges, ingleichen wer
Wiesen sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld-,
rk. Wiesen= oder Gartenerzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-, Wiesen= oder