Object: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1854. (3)

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Wer hiergegen handelt, fällt in eine Strafe von einem Thaler bis zu drel 
Thalern, welche verdoppelt wird, wenn die Uebertretung zur Nachtzeit oder an Sonn-, 
Fest= oder Bußtagen geschieht. 
F. 23. 
Ansunden von Wer in Holzungen ohne Erlaubniß des Eigenthümers oder dessen Vertreter 
Jeuer im ###en. . .- 
oder sonst im Freien auf eine fur das Eigenthum Dritter gefahrdrohende Weise 
ein Feuer anzundet, oder ein mit Erlaubniß angezundeten Feuer unaucsgeloscht ver- 
läßt, ist um zehn Groschen bis zu drei Thalern zu bestrafen. Ist hierbei durch 
Unvorsichtigkelt ein wirklicher Schaden entstanden, so ist der Thäter mit Gefäng- 
niß bis zu vier Jahre Arbeitöhauê zu bestrafen. 
8. 24. 
Handeln *# Wer, ohne Holzgrundstucke zu besiven, mit Schlag-, Nutz= oder Klafterholz 
vzg 80 Hrh, handeln will, hat hierzu Concession auczuwirken. Wer ohne erlangte Concession 
baumen zund 5 Holzhandel treibt, verfall in eine Strase von funf bis zu zwanzig Thalern. 
2 Wer in den Ortschaften des platten Lande6 unter gleicher Voraussevung, jedoch 
nicht gewerbmaßig, Schlag-, Nutz= oder Klafterholz an andere veraußern will, hat 
zuvor den Ortörichter (Schulzen), kurzliche Anzeige daven zu machen und auf Er- 
fordern über den- rechtlichen Erwerb sich auozuweisen. Wer dies zu thun unterläßt, 
verfällt in eine Strase von einem biso zu sunf Thalern oder entsprechende Gefäng- 
nißstrafe. 
Wer außerhalb seines Wohnorto Holzpflanzen (Pflänzlinge) junge Obstbäume 
oder ausgelirnttunne Baumgipfel, Christbäumchen, Pfngst= oder Kirmeß Maien oder 
andere dergleschen Baume zum Verkauf bei sich führt, muß sich durch Zeugniß dre 
Ortorichtero oder einer Behorde über den rechtlichen Erwerb ausweisen. 
Gleicher Ausweic ist erforderlich, wenn Holz in kleinen Quantiläten auf Kör- 
ben, Schirbekarren, Handschlitten, in Trachten, Burden u. l. w. zum Verkauf in 
Slädte oder Derfer gebracht wird. 
Denjenigen, welcher gegen diese Anordnung fehlt trifft neben Wegnahme der 
Gegenstände, welche sie ohne jenen Ausweis zum Verkaufe bei sich führen, nach 
Besinden noch eine Strase bis zu einem Thaler. 
S. 25. 
atts Wer sich mit zum Fällen des Holzes dienendem Werkzeuge in einer fremden 
rWlusn Helzung außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fuhstriges, ingleichen wer 
Wiesen sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder Fortschaffung von Feld-, 
rk. Wiesen= oder Gartenerzeugnissen geeignet sind, auf fremden Feld-, Wiesen= oder
	        
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