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Ludwig ll.
von Gottes Gnaden König von Gayern, Pfalzgraf bei Rhein,
Lerzog von Bayern, Franken und in Schwaben ete. etc.
Wir finden Uns bewogen, auf Grund des §. 3 des Reichsgesetzes vom 26. No-
vember 1871, die Einführung der Maaß= und Gewichtsordnung für den Rorddeutschen
Bund vom 17. August 1868 in Bayern betreffend, über die Normal-Aichungs-Commission,
die Aichmeister, die Stempel= und Aichzeichen und die Maaß= und Gewichts-Visttationen
zu verordnen, was folgt:
I. Bie Normal-Aichungs-Commission.
8. 1.
Es soll eine Unserem Staatsministerium des Innern, Abtheilung für Landwirth-
schaft, Gewerbe und Handel, unmittelbar untergeordnete Normal-Aichungs-Commission mit
dem Sitze in München errichtet werden.
§. 2.
Die Normal-Aichungs-Commission wird von Unserem Staatsministerium des
Innern, Abtheilung für Landwirthschaft, Gewerbe und Handel, gebildet:
1) aus einem Beamten dieses Ministeriums als dem Vorstande;
2) aus zwei theoretisch gebildeten technischen Mitgliedern;
3) aus einem praktischen Mechaniker.
Die Aufnahme des erforderlichen unständigen Gehilfen-, Schreiber= und Botenpersonals
steht dem Vorstande zu.
Die Normal-Aichungs-Commission führt im Siegel das Königliche Wappen mit
der Umschrift:
„K. Bayer. Jormal-ANichungs-Cemmission.