Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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1. ein Metermaaß in Gußstahl mit Millimetertheilung; 
2. je einen zweiten Satz, der in 8. 23 sub Ziffer 2 und 3 aufgeführten Maaße; 
3. an Gewichten: 
a) aus Gußeisen: 
50 Kilogramm, 
50 Pfund, 
20, 10, 5 und 2 Kilogramm; 
b) aus Messing: 
1 Kilogramm, 
500 Gramm oder 1 Pfund, 
(se Pfund, 
200, 100, 50, 20, 10, 5, 2, 1 Gramm, 
0,5; 0,2; 0,1; 0,05; 0,02; 0,01 Gramm. 
Ferner haben die Aichmeister alle zum Aichen und Justiren nöthigen Werkzeuge und 
Geräthschaften selbst anzuschaffen. 
§. 25. 
Die Aichmeister dürfen die in 8. 23 aufgeführten Aichnormale nur zur Controlirung 
der zum täglichen Gebrauche bestimmten Maaße und Gewichte (§. 24) benützen. Die 
Aichmeister sind verpflichtet, die Aichnormale (§. 23) gut aufzubewahren und haben solche, 
so oft sich Zweifel ergeben, außerdem alle drei Jahre nebst den Waagen der Normal- 
Aichungs-Commission mit dem nach S. 6 ausgestellten Zeugnisse einzusenden, welche die 
Aichnormale wie die Waagen zu prüfen, soweit nöthig zu justiren und dann unter Be- 
merkung des Befundes auf dem Zeugnisse wieder zurückzusenden hat, ohne Kosten zu fordern. 
Finden sich so große Abweichungen, daß sie ohne Beeinträchtigung des Charakters als 
Aichungsnormale nicht berichtigt werden können, so sind die nurichtigen Gegenstände zurück- 
zubehalten und richtige mit neuen Zeugnissen hinauszugeben. 
§. 26. 
Jeder Aichmeister hat die ihm zur Aichung und Stempelung überbrachten, für den 
öffentlichen Verkehr bestimmten neuen Gegenstände, deren Aichung in seinen Geschäftskreio
	        
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