Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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b) alle zwei Jahre: die Flüssigkeitsmaaße aus massivem Metall, die graduirten 
Meßapparate für Flüssigkeiten, die sämmtlichen Hohlmaaße und Meßwerkzeuge 
für trockene Gegenstände einschließlich der Kasten-, Kummt= und Rahmenmaaße, 
der Förder-, Lösch= und Ladegefäße uud Meßrahmen für Brennholz, dann die 
Handelsgewichte vom 5 Kilogrammstücke, dieses miteingeschlossen, aufwärts sowie 
jene unter 50 Gramm; 
c) alle Jahre: die zusammenlegbaren Maaßstäbe und Kluppmaaße, die Flüssig- 
keitsmaaße aus Blech, die Herbstgefäße, die sämmtlichen Handelswaagen und 
die Handelsgewichte vom 50 Grammstücke, dieses miteingeschlossen, aufwärts bis 
ausschließlich zum 5 Kilogrammstücke. 
Der Lauf dieser Aichperioden beginnt mit dem 1. Juni desjenigen Kalenderjahres, in 
welchem die letzte aichamtliche Beglaubigung ausweislich stattgefunden hat. 
Zur Vornahme der Aichung und Nachaichung der im gewöhnlichen Handelsverkehre 
verwendeten Maaße, Gewichte und Waagen hat sich der Aichmeister jährlich ein Mal ohne 
Aufrechnung von Diäten, Reise= und Transportkosten in jede politische Gemeinde seines 
Bezirkes zu verfügen. Der Reiseplan ist von der Distrikts-Polizei-Behörde zu prüfen und 
zu veröffentlichen. Die Gemeindebehörden haben Tag und Stunde des Eintreffens des Aich- 
meisters bekannt zu geben und für kostenfreie Bereitstellung eines entsprechenden Lokales 
Sorge zu tragen, in welches die Pflichtigen ihre Maaße, Gewichte und Waagen zu 
bringen haben. 
Die Aichung der Präcisionsgegenstände und Fässer findet in der Regel im ständigen 
Aichlokale statt. 
S. 31. 
(Ist aufgehoben.) 
8. 32. 
Die Aichmeister haben über die von ihnen ausgeführten Prüfungen Aichscheine aus— 
zustellen, auf denen zugleich über die Gebühren und Auslagen Ouittung ertheilt wird. 
8. 33. 
Von dem Ertrage der Aichgebühren hat der Aichmeister drei Viertheile als Besoldung
	        
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