Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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kann unter Beachtung der Grenzen der Aichbezirke gestattet werden, insoferne der An— 
tragsteller die vorschriftsmäßigen Apparate, das erforderliche Feuerungsmaterial und hin— 
reichende Arbeitshilfe bereit stellt. In solchen Fstllen kommen die tarifmäßigen Aichtaxen 
zur Erhebung und können Ganggebühren beziehungsweise Diäten und Reisekosten beansprucht 
werden. 
Im Uebrigen finden in Ansehung der Geschäftsführung und Beaufsichtigung der Faß— 
aichmeister die für die Aichmeister geltenden Vorschriften analoge Anwendung. 
III. Hisitationen. 
8. 37. 
Die örtliche Polizei' ist verpflichtet, die im Gebrauche befindlichen Maaße, Gewichte 
und Waagen von Zeit zu Zeit zu untersuchen. 
Behufs der entsprechenden Vornahme dieser Visitationen haben die Gemeinden folgende 
Maaße, Gewichte und Waagen anzuschaffen: 
1. an Längenmaaßen: 
einen Meter aus Holz mit Metallbeschlägen in Centimeter getheilt; 
2. an Flüssigkeitsmaaßen: 
4, ½%, („ 1/8, his Liter aus Zinn oder Weißblech, Messing oder Kupfer; 
3. an Hohlmaaßen für trockene Gegenstände: 
1, ½ Hektoliter, dann 
20, 10, 5, 2, 1, 1/5„ 4, 18, 116 Liter von Messingblech; 
4. an Gewichten: 
ein Kilogramm mit seinen Unterabtheilungen; Gemeinden von mehr als zweitansend 
Seelen haben überdieß ein 2, ein 5 und ein 10 Kilogrammgewicht von Eisen anzuschaffen; 
5. an Waagen: 
eine gleicharmige Waage, um 5 Kilogramm wiegen zu können; Gemeinden von mehr
	        
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