Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

78 
Bekanntmachung, die Ausgabe neuer Reichskassenscheine zu 20 X und 5.4 betr. 
Kagl. Staatsministerium des Innern (Abtheilung für Handwirthschaft, Gewerbe 
und Handel), dann RKqgl. Staatsministerium der Finanzen. 
In nächster Zeit werden neue Reichskassenscheine zu zwanzig Mark und bald 
darauf auch solche zu fünf Mark ausgegeben werden, was unter Hinweis auf die im 
nachstehenden Abdruck folgende Beschreibung derselben hiemit zur öffentlichen Kenntniß ge- 
bracht wird. 
München, den 31. Jannar 1883. 
Dr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. 
Der General-Sekretär, 
Ministerialrath v. Schlereth. 
  
Beschreibung 
der auf Grund des Gesetzes vom 30. April 1874 (Reichs-Gesetzblatt S. 40) unterm 
10. Januar 1882 nen ausgefertigten 
Reichskassenscheine zu Zwanzig und zu Fünf Mark. 
  
A. Allgemeine Kennzeichen. 
Die nenen Reichskassenscheine zu Zwanzig und zu Fünf Mark sind in gleicher Weise 
wie die neuen Reichskassenscheine zu Funfzig Mark, deren Beschreibung wir unterm 
1. April 1882 veröffentlicht haben, in Kupferstichdruck auf Hanfpapier hergestellt, welches 
mit senkrechten Rippen versehen ist und an dem einen Rande einen mit dunkelblanen 
Pflanzenfasern durchsetzten, besonders auf der Rückseite deutlich erkennbaren, bläulichen 
Streifen enthält.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.