Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

K7. 79 
Die Schauseite zeigt das deutsche Reichswappen und an drei Stellen eine In- 
schrift, nämlich 
4) im oberen Theile der Umrahmung das Wort: 
„kEICHSKASSENSCHEIN; 
2) in der Mitte die Worte: 
“ Gesetz von 830. April 1874. 
Zwanzig, Fünf Mark. 
Berlin den 10. Jannar 1882. 
Reichsschuldenverwaltung. 
Sydow Hering Merleker Michelly 
und im Hintergrunde die Zahl 20 , 5„,; 
3) im unteren Theile der Umrahmung die Strafandrohung: 
„Wer Reichskassenscheine nachmacht oder verfälscht, oder nachgemachte oder ver- 
fälschte Reichskassenscheine wissentlich in Verkehr bringt, wird nach S§. 146 bis 149 
des Strafgesetzbuchs vom 15. Mai 1871 bestraft.“ 
Die Rückseite zeigt 
1) auf der größeren rechten Hälfte in einem Viereck ein stilisirtes Blattmuster 
mit der Zahl = 20.-, 5 und einem flatternden Bande, welches in rother 
Farbe die Werthbezeichnung „Swanzig Mark“, „HFünf Mark“ enthält; 
2) auf der kleineren linken Hälfte, ebenfalls in rother Farbe, oben Litera und 
Nummer des Scheines, unten den auf den Seiten mit der Zahl -20= , 5. 
und mit guillochirten Feldern umrahmten Ausfertigungsstempel der Reichs- 
schuldenverwaltung, welcher aus dem Reichsadler und der Umschrift „Keichs- 
schuldenverwaltung: besteht. 
B. Besondere fKennzeichen. 
1. der Reichskassenscheine zu Zwanzig Mark. 
Die Scheine sind 9 Centimeter hoch und 14 Centimeter breit. Der Kupferstichdruck 
ist grünschwarz. Die Strafandrohung ist mit deutschen Buchstaben hergestellt.
	        
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