Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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Landrathe vorgelegten Rechnungen über die Kreisfonds und Kreisanstalten für das Jahr 
1881 wurden von demselben ohne Erinnerung anerkannt und deren Hauptergebnisse durch 
das Kreis-Amtsblatt bereits veröffentlicht. 
II. 
Steuerprinzipale für das Jahr 1883. 
Die Steuerprinzipalsumme des Regierungsbezirks von Oberfranken beträgt für das 
Jahr 1883 2·°103,525 -„X, wovon ein Steuerprozent auf 21,035 X sich berechnet. 
III. 
Kreis-Ausgaben und Kreis-Einnahmen für das Jahr 1883. 
Dem von dem Landrathe geprüften Voranschlage der Kreis-Ausgaben und Kreis- 
Einnahmen ertheilen Wir in den in der Beilage enthaltenen Sätzen Unsere Genehmigung. 
IV. 
1. Der Landrath hat beschlossen, daß neue Bewilligungen der Zulagen, welche bisher 
den 120 ältesten Schullehrern des Regierungsbezirkes gewährt waren, nicht mehr erfolgen 
sollen. Da eine Verpflichtung des Kreises zu diesen Leistungen nicht vorliegt, ertheilen Wir 
dem Beschlusse des Landrathes Unsere Genehmigung. 
2. Auf die Bitte des Landrathes bezüglich der Verbesserung und Aenderung der bau- 
lichen Zustände der Taubstummenanstalt in Bayreuth hat Unser Staatsministerium des 
Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten die Einleitung der veranlaßten Verhandlungen 
bei der Regierung von Oberfranken, Kammer. des Innern, bereits angeordnet. 
3. Der Landrath von Oberfranken hat bei seiner jüngsten Versammlung die motivirte 
Bitte gestellt, „eine Reorganisation der Realschulen, welche nicht Kreisanstalten sind, in der 
Weise zu bethätigen, daß die fünften und sechsten Kurse derselben aufgehoben werden.“ 
Diesem Antrage vermögen Wir schon um deßwillen nicht stattzugeben, weil sich die Erfolge 
der jüngsten Realschulorganisation, welche von Uns erst durch Verordnung vom 29. April 
1877 und zwar nach vorgängiger Einvernahme und mit Zustimmung des oberfränkischen 
Landrathes genehmigt wurde und mittlerweile noch nicht einmal zur vollständigen Durchführung 
gelangt ist, zur Zeit noch nicht genauer überblicken lassen, sohin auch ein endgiltiges Urtheil
	        
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