Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1883. (10)

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über den Werth dieser Organisction, wie über deren Vorzüge oder etwaige Mängel im 
Gegenhalte zu den Einrichtungen der früheren Gewerbschule noch nicht möglich ist. Der 
Umwandlung der einen oder der andern oberfränkischen gemeindlichen Realschule in eine vier- 
kursige Realschule steht, soferne dies nach den besonderen Verhältnissen derselben in der That 
veranlaßt sein sollte, gemäß Ziff. XVI. Unserer oben angeführten Verordnung kein prinzi- 
pielles Bedenken im Wege; mit Rücksicht auf die rechtliche Eigenschaft der hier in Betracht 
kommenden Realschulen müssen Wir jedoch eine solche Umänderung derselben von einem 
dahin gerichteten Antrage oder Beschlusse der betheiligten Gemeinde abhängig machen. Im 
Uebrigen geben Wir Uns dem Vertrauen hin, daß der Landrath von Oberfranken in 
gerechter Würdigung der gegebenen Verhältnisse den Realschulen seine ununterbrochene Für- 
sorge zuwenden und in der Pflege und Förderung derselben um so weniger ermüden werde, 
als die fernere Wirksamkeit und Entwicklung dieser Anstalten naturgemäß auch durch den 
Grad der Theilnahme und des Verständnisses mitbedingt ist, welcher ihnen von Seite der 
betheiligten Berufsklassen, wie von den Kreisvertretungen entgegengebracht wird. 
4. Dem Beschlusse des Landrathes, wornach derselbe behufs Ermöglichung des Beitrittes 
des Kreiskultur-Ingenieurs Anton Heuschmid zu dem allgemeinen Unterstützungsvereine 
der bayerischen Staatsdiener und der hiemit verbundenen Döchterkasse auf die Anstellungs- 
und Gehaltsmehrungsgebühren, sowie die Wittwen= und Waisenfondsbeiträge desselben ver- 
zichtet, ertheilen Wir Unsere Genehmigung. 
5. Die vom Landrathe bei der Berathung der Angelegenheiten der Kreis-Irren-Anstalt 
Bayreuth, insbesondere bei der Feststellung des Etats und bei der Regelung der Dienst- 
und Gehaltsverhältnisse der Beamten und Bediensteten dieser Anstalt, sowie bezüglich der 
Verleihung staatsdienerlicher Rechte an den Kontroleur Heinrich Goßler gefaßten Beschlüsse 
haben Unsere Genehmigung bereits erhalten und verweisen Wir deßhalb auf Unsere 
Entschließung vom 24. Dezember v. Is. und auf die aus Anlaß derselben an die Kammer 
des Innern der Regierung von Oberfranken ergangene Entschließung Unseres Staats- 
ministeriums des Innern vom 29. Dezember v. Is. Nr. 17058. 
6. Die Beschlüsse des Landrathes über die Verwendung der Renten des Maximilians- 
Kreishilfssonds für 1883 erhalten Unsere Genehmigung. 
7. Auf den Antrag des Landrathes im Betreffe der Abgabe von Waldstreu erwiedern 
Wir, daß bei einem allenfalls eintretenden Nothjahre Seitens der Forstbehörde auf eine 
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