Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

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in Unterfranken und Aschaffenburg zur Beschaffung der Mittel für die Unterstützung dürf- 
tiger Gemeinden des Kreises in der Ausführung nothwendiger Schulhausbauten betreffend, 
hat fortan zu lauten: 
Die Verzinsung und Tilgung des aufgenommenen Schuldbetrages hat aus 
Kreisfonds innerhalb eines Zeitraumes von längstens 20 Jahren, vom Jahre 
1885 beginnend und im Jahre 1904 endigend, zu erfolgen. 
Gegeben zu München, den 2. März 1884. 
Ludwig. 
Dr. Frhr. v. Eutz. Dr. v. Fänstle. v. Maillinger. Dr.v. Riedel. Frhr. v. Crailsheim. Frhr. v. Feilitzsch. 
Nach dem Befehle Seiner Moajestät des Königs: 
Der Ministerialrath 
im k. Staatsministerium des Innern, 
Neumayr. 
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— 
Nr. 2,968. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, den Acceß bei den k. Archivstellen betreffend. 
Ludwig II. 
von Gottes Gnaden Rönig von Bayern, Pfalzgraf bei Phein. 
Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben ett. ett. 
Wir finden Uns im Hinblicke auf §. 31 Unserer Verordnung vom 3. März 1882, 
die Vorbedingungen für Anstellung im k. Archivdienste betreffend, allergnädigst bewogen,
	        
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