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Zugleich werden als diejenigen öffentlichen Sammlungeu, an welche die Ueberweisung
nicht zurückverlangter Muster rc. 2c. zu erfolgen hat,
a) für den Regierungsbezirk der Pfalz die Sammlung des Pfälzischen Gewerbe-
Museums in Kaiserslautern,
b) für den Regierungsbezirk von Unterfranken und Aschaffenburg die Sammlung
des Polytechnischen Zentralvereines in Würzburg,
c) für die übrigen Regierungsbezirke die Sammlung des Bayerischen Gewerbe-
Museums in Nürnberg
bestimmt. Die mit der Führung des Musterregisters betrauten Gerichte haben gegebenen
Falles vor weiterer Anordnung von den bezüglichen Mustern 2c. 2c. Verzeichnisse den
betreffenden Anstalten mitzutheilen und denselben sodann die von ihnen gewünschten
Muster ꝛc. 2c. zur Verfügung zu stellen. Die entstehenden Kosten sind von den die
Muster rc. 2c. übernehmenden Anstalten zu tragen.
Die hienach zur Veräußerung noch verbleibenden Muster rc. 2c. sind an die ein-
schlägigen Rentämter abzugeben, welche die hieraus erzielten Erlöse gleich den Erlösen aus
eingezogenen Gegenständen zu behandeln haben.
München, den 14. März 1884.
Dr. v. Fäustle. Dr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch.
Der General-Sekretär:
Ministerialrath Neuper.
AbdruckR
der Bekanntmachung vom 12. November 1883 aus Nr. 46 des Centralblattes für das
Deutsche Reich.
Handels= und Gewerbe-Wesen.
Der §. 12 der „Bestimmungen über die Führung des Musterregisters“
vom 29. Februar 1876 (Central-Blatt S. 123) wird aufgehoben. An die Stelle des-
selben treten folgende Vorschriften: