Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1884. (11)

15. 
97 
Die niedergelegten Muster u. s. w., sowie deren Abbildungen werden vier 
Jahre nach Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist an den Urheber, 
bezw. seinen Rechtsnachfolger die Aufforderung zu richten, die Muster u. s. w. 
binnen vier Wochen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben ander- 
weitig verfügt werden würde. Die Aufforderung gilt mit der Aufgabe zur 
Post, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt, als bewirkt. Wird ihr nicht 
entsprochen, so sind die Muster u. s. w., sofern sie einen Werth nicht besitzen, 
zu vernichten, im übrigen aber einer öffentlichen Sammlung oder Anstalt zu 
überweisen oder auf geeignetem Wege zu veräußern. Die Landesregierungen 
bezeichnen die Kasse, welcher der Erlös aus der Veräußerung zuzuführen ist. 
Berlin, den 12. November 1883. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: von Bötticher. 
  
Küöniglich Allerhöchste Pewilligung zu 
einer Mamensbeilegung. 
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, mittelst 
Allerhöchsten Diploms vom 23. Februar ds. Is. 
dem k. Kämmerer und Regierungs-Assessor 
a. D., Maximilian Freiherrn von Pelk- 
hoven, seinem allerunterthänigsten Ansuchen 
entsprechend, die Bewilligung zu ertheilen, 
sich von nun an in erblicher Weise „Freiherr 
von Pelkhoven-Hohenbuchbach auf Teising“ 
nennen und schreiben zu dürfen. 
Aöniglich Alerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
  
Seine Majestät der König haben 
Sich allergnädigst bewogen gefunden, den 
Nachgenannten die Allerhöchste Bewilligung 
zur Annahme und zum Tragen der ihnen ver- 
liehenen fremden Ordens-Auszeichnungen zu 
ertheilen, und zwar: 
unter'm 5. März ds. Is. dem Ministerial- 
rathe im k. Staatsministerium des k. Hauses 
und des Aeußern, Dr. Karl von Mayer, 
für das ihm von Seiner Majestät dem
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.