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Die niedergelegten Muster u. s. w., sowie deren Abbildungen werden vier
Jahre nach Ablauf der Schutzfrist aufbewahrt. Demnächst ist an den Urheber,
bezw. seinen Rechtsnachfolger die Aufforderung zu richten, die Muster u. s. w.
binnen vier Wochen in Empfang zu nehmen, widrigenfalls über dieselben ander-
weitig verfügt werden würde. Die Aufforderung gilt mit der Aufgabe zur
Post, selbst wenn sie als unbestellbar zurückkommt, als bewirkt. Wird ihr nicht
entsprochen, so sind die Muster u. s. w., sofern sie einen Werth nicht besitzen,
zu vernichten, im übrigen aber einer öffentlichen Sammlung oder Anstalt zu
überweisen oder auf geeignetem Wege zu veräußern. Die Landesregierungen
bezeichnen die Kasse, welcher der Erlös aus der Veräußerung zuzuführen ist.
Berlin, den 12. November 1883.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: von Bötticher.
Küöniglich Allerhöchste Pewilligung zu
einer Mamensbeilegung.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, mittelst
Allerhöchsten Diploms vom 23. Februar ds. Is.
dem k. Kämmerer und Regierungs-Assessor
a. D., Maximilian Freiherrn von Pelk-
hoven, seinem allerunterthänigsten Ansuchen
entsprechend, die Bewilligung zu ertheilen,
sich von nun an in erblicher Weise „Freiherr
von Pelkhoven-Hohenbuchbach auf Teising“
nennen und schreiben zu dürfen.
Aöniglich Alerhöchste Genehmigung zur
Annahme fremder Dekorationen.
Seine Majestät der König haben
Sich allergnädigst bewogen gefunden, den
Nachgenannten die Allerhöchste Bewilligung
zur Annahme und zum Tragen der ihnen ver-
liehenen fremden Ordens-Auszeichnungen zu
ertheilen, und zwar:
unter'm 5. März ds. Is. dem Ministerial-
rathe im k. Staatsministerium des k. Hauses
und des Aeußern, Dr. Karl von Mayer,
für das ihm von Seiner Majestät dem